Pflegereform: Was sich zum 1. Januar 2016 ändert

30.12.2015

Das zweite Pflegestärkungsgesetz, das 2015 beschlossen wurde, ist die größte Umgestaltung der Pflegeversicherung seit ihrem Start. Während die neuen Pflegestufen erst ab 2017 gelten, greifen andere Neuregelungen bereits ab dem 1. Januar 2016.
Wenn Angehörige ein Familienmitglied pflegen und dabei zeitweilig ausfallen, können sie durch professionelle Pflegekräfte, Freunde oder Verwandte im gewohnten Umfeld vertreten werden. image.originalResource.properties.copyright

Ab dem kommenden Jahr haben pflegende Angehörige rechtlich verbindlich einen Anspruch auf Beratung durch speziell dafür geschulte Pflegeberaterinnen und -berater. Diese sind in aller Regel Mitarbeiter der Pflegekassen, die über umfassendes Wissen verfügen, insbesondere im Sozial- sowie Sozialversicherungsrecht. Die Pflegeberater ermitteln den individuellen Hilfebedarf, beraten bei der Auswahl und Zusammenstellung von Leistungen und können einen individuellen Versorgungsplan mit den erforderlichen Hilfen erstellen und die Pflegenden bei der Umsetzung dieses Plans unterstützen.

Weitere Neuregelungen betreffen die Ersatz- und Kurzzeitpflege. Diese beiden Optionen sind wichtig, wenn beispielsweise Angehörige ein Familienmitglied pflegen und dabei zeitweilig ausfallen. Professionelle Pflegekräfte, Freunde oder Verwandte können dann im gewohnten Umfeld vertreten (Ersatzpflege). Daneben besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch zu nehmen. Neu ab 1. Januar 2016 ist, dass die Pflegekassen in dieser Zeit das Pflegegeld hälftig weiterzahlen - bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum von 42 Tagen, bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage. Bisher darf in beiden Fällen nur bis zu 28 Tage weitergezahlt werden.

TK/RF