Pflegereform: Was sich zum 1. Januar 2016 ändert
30.12.2015
Ab dem kommenden Jahr haben pflegende Angehörige rechtlich verbindlich einen Anspruch auf Beratung durch speziell dafür geschulte Pflegeberaterinnen und -berater. Diese sind in aller Regel Mitarbeiter der Pflegekassen, die über umfassendes Wissen verfügen, insbesondere im Sozial- sowie Sozialversicherungsrecht. Die Pflegeberater ermitteln den individuellen Hilfebedarf, beraten bei der Auswahl und Zusammenstellung von Leistungen und können einen individuellen Versorgungsplan mit den erforderlichen Hilfen erstellen und die Pflegenden bei der Umsetzung dieses Plans unterstützen.
Weitere Neuregelungen betreffen die Ersatz- und Kurzzeitpflege. Diese beiden Optionen sind wichtig, wenn beispielsweise Angehörige ein Familienmitglied pflegen und dabei zeitweilig ausfallen. Professionelle Pflegekräfte, Freunde oder Verwandte können dann im gewohnten Umfeld vertreten (Ersatzpflege). Daneben besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch zu nehmen. Neu ab 1. Januar 2016 ist, dass die Pflegekassen in dieser Zeit das Pflegegeld hälftig weiterzahlen - bei der Ersatzpflege für einen Zeitraum von 42 Tagen, bei der Kurzzeitpflege für 56 Tage. Bisher darf in beiden Fällen nur bis zu 28 Tage weitergezahlt werden.
TK/RF