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Krankenhaus: Ab 1.10. vereinfachtes Entlassmanagement

28.09.2017

Ab 1. Oktober 2017 ändert sich etwas für Krankenhauspatienten: Zu diesem Datum tritt nach langem Hin und Her der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement in Kraft. Er soll dafür sorgen, dass die Patienten nach dem Aufenthalt im Krankenhaus bei Bedarf lückenlos weiterbehandelt werden können. Das vereinfacht auch die Therapie mit Medikamenten.

Wenn Krankenhauspatienten nach dem stationären Aufenthalt weiterbehandelt werden sollen, greifen die neuen Regelungen des Entlassmanagements.
Wenn Krankenhauspatienten nach dem stationären Aufenthalt weiterbehandelt werden sollen, greifen die neuen Regelungen des Entlassmanagements.
© Lydie stock - Fotolia.com

Brauchten Patienten, die aus dem Krankenhaus entlassen wurden, danach weiterhin Arzneimittel, mussten sie bisher immer erst einen niedergelassenen Arzt aufsuchen. Dieser stellte ihnen dann ein Rezept über die vom Krankenhaus empfohlenen Präparate aus. Sehr umständlich, gerade wenn der Patient erst knapp vor dem Wochenende nach Hause kam und dann vor geschlossenen Praxistüren stand. Mit der neuen Regelung, die auf das Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 zurückgeht, aber erst jetzt wirksam wird, soll das einfacher werden.

Rezept mit neuem Aufdruck

Der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement gestattet es ab 1. Oktober, dass Krankenhausärzte den Patienten direkt ein Rezept ausstellen können. Es ist rosa wie die bekannten Kassenrezepte, unterscheidet sich von ihnen jedoch durch den Aufdruck „Entlassmanagement“. Der Patient kann ein solches Rezept dann sofort in der Apotheke seiner Wahl einlösen, ohne erst den Umweg über den Hausarzt gehen zu müssen.

Zwar dürfen die Klinikärzte nur jeweils die kleinste im Handel befindliche Packungsgröße auf dem Entlassrezept verschreiben, aber auch das dürfte oft schon reichen, damit der Patient einige Tage ohne neuerlichen Arztbesuch zurechtkommt. Darüber hinaus darf das Krankenhaus Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen. Auch eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit darf jetzt bereits der Klinikarzt ausstellen.

Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbands, begrüßt diese Neuregelung ausdrücklich. Gleichzeitig kritisiert er einige unpraktische Punkte: „So soll ein Entlassrezept nur drei Tage gültig sein, wobei sowohl der Ausstellungstag als auch Samstage eingeschlossen sind“, sagte er auf Fachmesse Expopharm in Düsseldorf. Kommt also ein Patient an einem Freitag mit einem Entlassrezept für Medikamente aus dem Krankenhaus, muss er dieses spätestens am darauffolgenden Montag in der Apotheke einlösen. Entlassrezepte für Medizinprodukte und Hilfsmittel hätten dagegen bis zu sieben Tage Gültigkeit. Becker sagte, er könne nicht nachvollziehen, warum das nicht einheitlich gestaltet wurde.

Genauer Plan vom Krankenhaus

Die Arzneimittel sind jedoch nur ein Detail des Entlassmanagements. Das Krankenhaus ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Entlassung der Patienten komplett vorzubereiten. Es erstellt daher einen genauen Plan, welche Maßnahmen in der Zeit nach der stationären Behandlung nötig sind, und regelt viele weitere Punkte der Anschlussversorgung.

So erhält jeder Patient, und mit seinem Einverständnis auch der weiterbehandelnde Arzt, einen Entlassbrief. Dieser enthält alle erforderlichen Informationen, die die Basis für die Weiterbehandlung und Anschlussversorgung des Patienten bilden: zum Beispiel über Diagnosen, Befunde, Therapien, Arzneimittel oder Namen der behandelnden Ärzte. Auch die Telefonnummer eines zuständigen Ansprechpartners im Krankenhaus findet sich darin, falls später Rückfragen auftauchen. Darüber hinaus kann die Anschlussversorgung z.B. Terminvereinbarungen mit Ärzten, Physiotherapeuten, Pflegediensten oder Selbsthilfegruppen umfassen sowie bei der Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegekasse helfen.

Apotheker Rüdiger Freund

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