Arzneimittel

Nebenwirkungen bei Medikamenten durch Qualitätsmängel

ABDA  |  12.09.2023

Treten bei der Einnahme eines Arzneimittels Nebenwirkungen auf, liegt das nicht immer am Wirkstoff – auch Qualitätsmängel können für unerwünschte Wirkungen verantwortlich sein. Darauf weist die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) hin.

Apotheker, telefoniert.
Treten bei einem Medikament unerwünschte Wirkungen auf, ist die Apotheke vor Ort der richtige Ansprechpartner.
© Drazen Zigic/iStockphoto

Treten bei einem Medikament Nebenwirkungen auf, können dafür Qualitätsmängel verantwortlich sein. Apothekerinnen und Apotheker richten darauf ein besonderes Augenmerk und melden dies der AMK. „Wir möchten alle Patienten dazu motivieren, sich bei Unsicherheit zu ihren Arzneimitteln stets an ihre Apotheke vor Ort zu wenden, insbesondere bei Fragen zu flüssigen Darreichungsformen, Asthmasprays, Pens/Spritzen und Wirkstoffpflastern. Die Apothekenteams prüfen dann, ob möglicherweise ein Qualitätsmangel vorliegt, und können aufgetretene Nebenwirkungen gleich miterfassen“, sagt AMK-Vorsitzender Prof. Martin Schulz. „Die Apotheken und damit die AMK sind die einzige Stelle im Gesundheitswesen, die Qualitätsmängel und Nebenwirkungen von Medikamenten gesamtheitlich erfasst.“

Drei Beispiele, die Patientinnen und Patienten in ihrer Apotheke berichteten:

  • Verhütungsringe brachen leichter als vorgesehen. Das war ein Qualitätsmangel. Die gesundheitlichen Folgen für die Anwenderinnen umfassten Drücken bis hin zu starken Schmerzen im Unterleib. Teilweise traten begleitend Blutungen auf oder es wurden Notfallverhütungsmittel angewendet.
  • Bei der Herstellung von Atropin-haltigen Homöopathika wurden Ausgangsstoffe verwendet, die vom Hersteller falsch deklariert und somit in zu hoher Konzentration eingesetzt wurden. Das war ein Qualitätsmangel. Betroffene erlitten Vergiftungssymptome wie Unwohlsein, Sehstörungen und Verwirrtheit.
  • Ein weiterer Qualitätsmangel betraf Wirkstoffpflaster, die nicht ausreichend auf der Haut kleben, obwohl die Anwendungshinweise korrekt befolgt wurden. Betroffene klagten dann über das Auftreten von Symptomen, die auf eine ausbleibende oder nicht ausreichende Wirkung schließen lassen.

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