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23.11.2024
Ab dem 18. Lebensjahr müssen alle gesetzlich Versicherten eine Zuzahlung an ihre Krankenkasse leisten, wenn sie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel brauchen oder Fahrtkosten, eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen anfallen. Bei Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen
Einen Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen können Patienten bei der Krankenkasse stellen, wenn sie die sogenannte Belastungsgrenze erreichen. Diese richtet sich unter anderem nach dem Bruttoeinkommen einer Familie wie zum Beispiel Gehalt oder Rente und fällt damit individuell aus. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Informationen, wer als chronisch krank eingestuft wird, erhält man beim Hausarzt oder der Krankenkasse.
Für Patienten, die regelmäßig Zuzahlungen über der Belastungsgrenze leisten müssen, ist es auch möglich, den entsprechenden Betrag im Voraus – also noch in diesem Monat – der Krankenkasse zu bezahlen, um dann sofort zum Jahresbeginn die Befreiung zu erhalten und sich das Sammeln von Quittungen zu ersparen.
Unterstützung durch die Apotheke
Wenn die Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, wird bei der Krankenkasse zusammen mit den Einkommensnachweisen und den Belegen über geleistete Zuzahlungen ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das laufende Jahr gestellt. Bei der Quittungserstellung muss beachtet werden, dass diese immer den Namen des Versicherten ausweist. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung aus. Beim Sammeln der Zuzahlungsbelege ist die Apotheke vor Ort behilflich.
Zwischen Aufzahlung und Zuzahlung unterscheiden
Von der Zuzahlung zu unterscheiden sind die sogenannten Aufzahlungen. Liegt der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag, der von der Krankenkasse erstattet wird, muss der Patient nicht nur die Zuzahlung entrichten, sondern auch die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis. Diese Differenz muss auch bei einer vorliegenden Zuzahlungsbefreiung geleistet werden, ebenso gilt das auch bei Kindern.
Mit dem Zuzahlungsrechner auf aponet.de können Sie ermitteln, ob Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen können.