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18.06.2020
Die meisten Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert. Wenn der Arzt ihnen Arzneimittel zu Lasten ihrer Krankenkasse verordnet, benutzt er dafür ein rosa Rezeptformular, das so genannte Kassenrezept. Die gesetzlichen Kassen erstatten die Kosten für Arzneimittel auf einem solchen Rezept bis zu vier Wochen lang nach dem Tag der Ausstellung. Danach kann das Rezept noch zwei Monate lang wie ein Privatrezept behandelt werden. Das heißt, man bekommt die verordneten Arzneimittel, muss sie aber selbst bezahlen.
Es gibt Angaben, die auf keinem Kassenrezept fehlen dürfen. Hierzu zählen die Krankenkasse sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum der Person, für die das Rezept ausgestellt wurde. Hinzu kommen unter anderem Ausstellungsdatum, Name, Fachgebiet und Adresse des Kassenarztes und der eventuelle Hinweis auf eine Befreiung von den Rezeptgebühren. Die Angaben zum Medikament enthalten Wirkstoff beziehungsweise den Namen des Präparates sowie Dosierung und Darreichungsform. Grundsätzlich gilt: Pro Rezept darf der Arzt maximal drei Arzneimittel verordnen.
Rezepte für Lifestyle-Arzneimittel
Für ein Privatrezept ist kein spezielles Formular vorgeschrieben, nur bestimmte Angaben, die eine gültige Verordnung enthalten muss. Es setzen sich jedoch immer mehr bestimmte hellblaue Formulare durch, die in ihrem Aufbau den Kassenrezepten nachempfunden sind. Diese erleichtern den Kassen die Abrechnung. Ein Privatrezept lässt sich bis zu drei Monate, nachdem es der Arzt ausgestellt hat, in der Apotheke einlösen. Ein Privatrezept bekommen auch gesetzlich Versicherte, wenn das Arzneimittel verschreibungspflichtig ist, aber nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Dann müssen die Versicherten das Präparat in vollem Umfang selbst bezahlen. Hierzu zählen zum Beispiel die "Pille" oder auch sogenannte Lifestyle-Arzneimittel, zum Beispiel Mittel zur Behandlung von Potenzstörungen oder Haarausfall.
Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, meist starke Schmerzmittel, verordnet der Arzt auf einem gelben Rezept. Es heißt auch kurz BTM-Rezept. Es besteht aus drei Teilen, einem Original und zwei Durchschlägen, und unterliegt strengen Auflagen und Reglementierungen. Dies soll einen Missbrauch dieser Medikamente verhindern. Ein Durchschlag verbleibt beim Arzt, der zweite in der Apotheke und das Original dient zur Abrechnung mit der Krankenkasse. Ein gelbes Rezept ist jedoch lediglich sieben Tage gültig. Danach darf es nicht mehr eingelöst werden. Apotheken müssen sich bei der Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registrieren lassen, um Betäubungsmittel abgeben zu dürfen.
Merkhilfe für Patienten
Das Grüne Rezept ist eine Besonderheit. Bei ihm handelt es sich um eine Empfehlung des Arztes für rezeptfrei erhältliche Medikamente. Der Gesetzgeber hat mit der Gesundheitsreform 2004 bestimmt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für diese apothekenpflichtigen Präparate nicht mehr erstatten. Diese Arzneimittel können seitdem also nicht mehr auf den rosa Rezepten verordnet werden. Der Patient muss die auf einem Grünen Rezept verordneten Medikamente komplett selbst bezahlen. Das Grüne Rezept gilt unbegrenzt und kann beliebig viele Arzneimittel enthalten. Es dient in erster Linie als Merkhilfe für den Patienten.
Die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel übernehmen die Krankenkassen nur noch unter bestimmten Umständen. Dies gilt für Kinder unter zwölf Jahren, Jugendliche unter 18 Jahren, die unter Entwicklungsstörungen leiden, und bei schwer wiegenden Erkrankungen, wenn die Medikamente zum Therapiestandard gehören: beispielsweise für Acetylsalicylsäure zur Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall oder Jodid bei der Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Auch einzelne pflanzliche Präparate wie Johanniskraut oder Ginkgo fallen bei bestimmten Anwendungsgebieten unter diese Ausnahmeregelung. In solchen Fällen wird der Arzt statt des grünen ein rosa Rezept für Kassenpatienten ausstellen.