ArzneimittelGesundheit

EuGH kippt Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente

19.10.2016

Die in Deutschland geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt nicht für Versandapotheken, die aus dem europäischen Ausland ihre Kunden in Deutschland beliefern. Das ist in Kurzfassung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Damit hat der EuGH seine langjährige Rechtsprechung zum Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Gesundheitswesen in diesem Fall geändert. Deutschlands Apotheker reagieren entsetzt darauf. Sie sehen darin eine Gefahr für das deutsche Gesundheitssystem.

In Deutschland unterliegen verschreibungspflichtige Medikamente der Arzneimittel-Preisverordnung.
In Deutschland unterliegen verschreibungspflichtige Medikamente der Arzneimittel-Preisverordnung. Das heißt, die Verkaufspreise dieser Präparate sind in jeder Apotheke gleich.
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"Europas höchste Richter haben den eindeutigen Willen des deutschen Gesetzgebers ausgehebelt", kommentierte Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Sie hätten damit die Entscheidungen der obersten deutschen Gerichte ignoriert. "Damit hat der EuGH in ein Politikfeld eingegriffen, das gemäß den Europäischen Verträgen den Mitgliedstaaten vorbehalten ist", so Schmidt weiter. Es könne nicht sein, dass ungezügelte Marktkräfte über den Verbraucherschutz im Gesundheitswesen triumphieren. "Jetzt ist die deutsche Politik gefordert! Der Gesetzgeber muss schon aus eigenem Interesse seinen Handlungsspielraum wiederherstellen", verlangte der ABDA-Präsident. "Eine denkbare Lösung wäre ein Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland. Europarechtlich wäre das zulässig."

Zum Hintergrund: Ausgangspunkt war eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale), wegen der sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im März 2015 an den EuGH gewandt hatte. Dabei ging es um die die Frage, ob es mit europäischem Recht vereinbar sei, wenn die in Deutschland geltende Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel auch auf Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten angewendet wird, die solche Medikamente nach Deutschland versenden. Bislang haben sowohl der Gesetzgeber als auch der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in Deutschland diese Frage ausdrücklich bejaht.

Die geltende Arzneimittel-Preisverordnung (AMPreisV) dient dem Interessenausgleich aller Beteiligten: Den Patienten schützt sie davor, dass seine Notlage durch überhöhte Preise ausgenutzt wird. Feste Preise machen außerdem das Sachleistungsprinzip der Krankenkassen erst wirklich möglich. Auch Steuerungs- und Kostendämpfungsmechanismen wie Zuzahlungen und Festbeträge sind ohne transparente und bundeseinheitliche Preise für rezeptpflichtige Arzneimittel nicht denkbar. Die AMPreisV verhindert außerdem zerstörerische Wettbewerbsformen und sichert damit eine flächendeckende Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch ein Netz wohnortnaher Apotheken. Auf dem Deutschen Apothekertag wurde letzte Woche eine Resolution zu dem Thema verabschiedet, in der sich die Apotheker dafür aussprechen, die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente beizubehalten.

ABDA/RF

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