01.07.2015
Grund dafür ist, dass viele Krankenkassen zum 1. Juli neue Rabattverträge mit pharmazeutischen Herstellern abgeschlossen haben, die in der Apotheke Vorrang haben. Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Nach Berechnungen des DAV ist derzeit knapp jedes dritte Rabattarzneimittel von der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 5 bis 10 Euro befreit. Das entspricht 7.000 von insgesamt 22.400 Rabattarzneimitteln. Allerdings kann dasselbe Medikament je nach Krankenkasse und Rabattvertrag verschiedenen Regelungen unterliegen.
Neben neuen Rabattverträgen werden am 1. Juli erstmals auch Festbeträge für vier Wirkstoffe festgelegt. Liegt der vom Hersteller festgelegte Arzneimittelpreis über solch einem Festbetrag, müssen die Mehrkosten vom Patienten zusätzlich zu den gesetzlichen Zuzahlungen getragen werden. Auch für die Apotheken haben diese Festbetragssenkungen schmerzhafte Nebenwirkungen: Ein Lagerwertverlust entsteht dann, wenn Arzneimittel vor dem Stichtag zu einem höheren Preis vom Hersteller beschafft wurden, als sie danach mit der Krankenkasse abgerechnet werden können.
Grundsätzlich sind alle Apotheken gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen für die gesetzlichen Krankenkassen von den Versicherten einzufordern und weiterzuleiten. Mit 2,03 Milliarden Euro erreichten die Patientenzuzahlungen im Jahr 2014 einen neuen Höchststand zugunsten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Rechnerisch fallen im Durchschnitt 2,70 Euro pro Packung an. Der Apotheker erkennt durch sein Computerprogramm, ob ein Präparat zuzahlungspflichtig oder -befreit ist. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten 10 Prozent des Preises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Hier bei aponet.de finden Sie eine Liste mit allen zuzahlungsfreien Arzneimitteln.
ABDA