27.06.2014
Ab dem 1. Juli 2014 werden neue sogenannte Festbeträge für verschreibungspflichtige Arzneimittel wirksam. Das bedeutet, dass Patienten auf zahlreiche Arzneimittel wieder Zu- oder Aufzahlungen leisten müssen. Die zusätzlich anfallenden Beträge verbleiben aber nicht in den Apotheken, sondern werden in vollem Umfang an die Krankenkassen weitergereicht, betont Fritz Becker, Präsident des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg.
Hintergrund ist die Absenkung der Festbeträge für viele Wirkstoffgruppen. Damit sinkt die Obergrenze des Betrages, den die Krankenkassen für Arzneimittel erstatten. In der Regel bewirkt eine solche Absenkung, dass die Arzneimittelhersteller ihren Preis auf oder unter die neuen Festbetragsgrenzen verringern. Doch nicht alle Hersteller ziehen mit Preissenkungen nach. Die Differenz zwischen dem, was die Krankenkasse erstattet, und dem tatsächlichen Arzneimittelpreis müssen alle gesetzlich Versicherten als Aufzahlung entrichten. Dies gilt auch für Versicherte, die von der Rezeptgebühr befreit sind, und Kinder.
Bei etlichen Medikamenten, die bislang zuzahlungsfrei waren, können ab dem 1. Juli auch wieder Zuzahlungen anfallen. Arzneimittel, deren Preis nicht nur den Festbetrag einhält, sondern um 30 Prozent darunter liegt, sind zuzahlungsfrei. Dies ist aber bei immer weniger Arzneimitteln der Fall. Zudem können die verpflichtend einzuhaltenden Rabattverträge der Krankenkassen verhindern, dass die Apotheke ein entsprechend wirkstoffgleiches, zuzahlungsbefreites Medikament abgegeben darf. Während am 1. Juni 2014 noch mehr als jede siebte Packung mit Festbetrag von der Zuzahlung befreit war, ist es ab Juli 2014 nicht einmal jede zehnte Packung. Anhand der in der Apotheken-EDV hinterlegten Informationen erkennt der Apotheker, ob ein Präparat von der Zuzahlung befreit ist oder ob Mehrkosten anfallen. Becker: „Der Apotheker hat jedoch keinen Einfluss auf diese Mechanik.“
Welche Präparate von der Zuzahlung befreit sind, sagt Ihnen die aktuelle Zuzahlungsbefreiungsliste auf aponet.de.
LAV/JW