SeniorenHaut, Zähne & Schönheit

Pflegebedürftige in Zukunft besser zahnärztlich versorgt

14.03.2014 11:29 Uhr

Die zahnmedizinische Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen wird ab dem 1. April 2014 deutlich verbessert. Durch eine Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Zahnärzte die pflegebedürftigen Patienten in Zukunft direkt vor Ort betreuen. Die Versicherten müssen dann nicht mehr in die Praxis kommen.

Seniorin mit Zahnärztin, die ihr ein Röntgenbild zeigt
Pflegebedürftige Versicherte profitieren von einer neuen Vereinbarung, die es Zahnärzten ermöglicht, zu den Patienten ins Pflegeheim zu kommen.
© Andres Rodriguez - Fotolia

Laut Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV, könnten die Patienten in stationären Einrichtungen häufig auch gar nicht mehr in die Praxis kommen. Zudem hätten sie besondere Bedürfnisse in der zahnmedizinischen Behandlung. "Unser Ziel ist es, dass jedes Pflegeheim in Zukunft eine Kooperation mit einem oder mehreren Zahnärzten eingeht", sagt Eßer. Denn wenn Zähne und Mund gesund seien, werde gerade für Pflegebedürftige die gesamte Lebensqualität verbessert. Zudem helfe eine gute Zahn- und Mundgesundheit lebensbedrohliche Erkrankungen zu verhindern. Sie erleichtere das Essen und Sprechen und fördere somit auch die soziale Teilhabe.

Die neue Rahmenvereinbarung wurde unter Mitwirkung der Träger von Pflegeheimen sowie der Verbände der Pflegeberufe getroffen. Sie gibt Vertragszahnärzten die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit stationären Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Diese Verträge ermöglichen eine routinemäßige Eingangsuntersuchung sowie weitere regelmäßige Untersuchungen zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Patienten in Pflegeheimen. Der Zahnarzt kann für jeden pflegebedürftigen Patienten Pflegezustand und Behandlungsbedarf anhand eines vorgefertigten Formblattes festhalten und das Pflegepersonal entsprechend informieren.

KZBV/GKV/FH

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