26.09.2018
„Gesetzlich Versicherte warten zu oft zu lange auf Arzttermine. Das wollen wir ändern“, sagt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Daher wird das Angebot der Terminservicestellen verbessert und die Anzahl der Sprechstunden, die Ärzte wöchentlich anbieten müssen, erhöht. In unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen zudem künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten. Außerdem wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert. Krankenkassen werden mit dem neuen Gesetz verpflichtet, für ihre Versicherten elektronische Patientenakten spätestens ab 2021 anzubieten, wie aus einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums hervorgeht.
Damit Patienten in Zukunft schneller an Termine kommen, werden die Terminservicestellen zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle weiterentwickelt. Für den Patienten hat dies laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) folgende Vorteile:
- Die Servicestellen vermitteln künftig auch Termine zu Haus- und Kinderärzten und unterstützen Patienten bei Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-, Kinder- und Jugendärzten
- die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 ist an 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche (24/7) erreichbar
- in Akutfällen werden Patienten auch während der Sprechstundenzeiten an Arztpraxen oder Notfallambulanzen vermittelt
- es soll ein Online-Angebot zu Terminservicestellen geben, damit Termine nicht nur telefonisch, sondern auch online oder per App vereinbart werden können
- Ärzte sollen künftig anstatt 20 mindestens 25 Sprechstunden pro Woche anbieten
- Fachärzte müssen jede Woche mindestens 5 Stunden als offene Sprechstunde bereithalten
Das neue Gesetz sieht vor, Ärzte für diese Leistungen zusätzlich zu entlohnen. So bekommen Hausärzte beispielsweise 5 Euro für jeden Facharzttermin, den sie einem Patienten vermitteln und erhalten Geld für die Mehrarbeit ab der 20. Sprechstunde pro Woche.
Das Gesetz soll voraussichtlich im Frühjahr 2019 in Kraft treten und ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
BMG/NK