19.04.2017
In die Steuererklärung können sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation, z.B. Magen- und Erkältungsmittel, eingetragen werden. Aber Achtung: Das Finanzamt erkennt die Gesundheitskosten im Einzelfall erst ab dem Überschreiten einer bestimmten Belastungsgrenze an, die von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt.
"Jeder Patient, der seine Steuererklärung macht, sollte prüfen, ob es sich für ihn lohnt, notwendige Gesundheitsausgaben geltend zu machen, um Steuern zu sparen“, sagt DAV-Patientenbeauftragter Berend Groeneveld. "Viele Apotheken unterstützen ihre Kunden dabei, den Nachweis über die Ausgaben für Arzneimittel zu erbringen. Wer seine Quittungen und Belege im Laufe des Jahres 2016 nicht vollständig gesammelt hat, kann in vielen Fällen die Hilfe von seiner Stammapotheke in Anspruch nehmen.“ Dies sei beispielsweise der Fall, wenn für Inhaber einer Kundenkarte nachträglich eine Jahresübersicht ausgedruckt werden könne, sagt Groeneveld: "Der Service sowie Inhalt und Form der Bescheinigungen können von Apotheke zu Apotheke variieren."
Damit das Finanzamt im jeweiligen Einzelfall die Arzneimittelausgaben als „Außergewöhnliche Belastungen“ gemäß § 33 Einkommensteuergesetz anerkennt, muss neben dem Zahlungsbeleg aus der Apotheke auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Bei den gesetzlichen Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente ist ein ärztlich ausgestelltes rosa Rezept bereits Voraussetzung für die Arzneimittelabgabe. In der Selbstmedikation kann derweil die medizinische Notwendigkeit z.B. durch ein Grünes Rezept nachgewiesen werden, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann. Auch hier entscheidet das Finanzamt jeweils im Einzelfall.
DAV