19.12.2018
„Da die Bescheinigung jeweils nur für ein Kalenderjahr gilt, muss eine bisher geltende Zuzahlungsbefreiung neu beantragt werden“, sagt Apotheker Dr. Volker Schmitt, Pressesprecher der Apotheker in Bayern. Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Arzneimittelzuzahlungen einzuziehen und an die Krankenkassen weiterzuleiten, wenn vom verordnenden Arzt kein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient keinen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann.
Ab dem 18. Lebensjahr müssen alle gesetzlich Versicherten eine Zuzahlung an ihre Krankenkasse leisten, wenn sie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel brauchen oder Fahrtkosten, eine Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahmen anfallen. Bei Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Beträgt der Preis eines Arzneimittels weniger als fünf Euro, sinkt auch die Zuzahlung auf diesen Betrag.
Mit dem für 2019 aktualisierten Zuzahlungsrechner auf aponet.de können Sie ermitteln, ob Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen können.
NK