Zuzahlung zu Medikamenten: Alle Infos im Überblick
Wer bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss sich an den Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel beteiligen und eine Zuzahlung leisten. In bestimmten Fällen oder bei bestimmten Arzneimitteln sind gesetzlich Versicherte jedoch davon befreit. Lesen Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahr 2004 gilt für die gesetzliche Zuzahlung bei Medikamenten: Alle volljährigen Patienten müssen bei Arzneimitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden, zuzahlen. Erst nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens bzw. einem Prozent bei chronisch kranken Patienten können sich Versicherte von den Zuzahlungen befreien lassen.
Die Patienten müssen dazu einen entsprechenden Antrag bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Zuweilen ist dies auch schon zu Jahresbeginn möglich, wenn sich absehen lässt, dass die Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht wird. Kinder und Jugendliche sind dagegen bis zu ihrem 18. Geburtstag grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung zu Arzneimitteln befreit.
Besonders preiswerte Medikamente bevorzugt
Zuzahlungsbefreiungen, die nichts mit dem Einkommen zu tun haben, sind durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 möglich geworden. Dieses Gesetz erlaubt dem Spitzenverband der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Das Gesetz soll helfen, die Ausgaben zu dämpfen, indem es Ärzte dazu anhält, bei der Rezeptausstellung stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten und gegebenenfalls zuzahlungsbefreite Präparate zu verordnen. Zur aktuellen Liste gelangen Sie über die folgende Box. Ob Sie ein solches Präparat auf Ihr Rezept erhalten können, hängt jedoch maßgeblich von den Rabattverträgen Ihrer Krankenkasse ab.
Kassen erlassen Zuzahlung für bestimmte Präparate
Ergänzend gilt noch eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung: Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) aus dem Jahr 2007 hat die Möglichkeit eröffnet, dass jede Krankenkasse sogenannte Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern abschließen kann. Die Versicherten der Krankenkasse werden dann ausschließlich mit den vertraglich festgelegten Medikamenten versorgt. Normalerweise ist dafür eine Zuzahlung zu leisten. Bei besonders günstigen Präparaten verzichten die Kassen jedoch bisweilen auf die halbe oder die komplette Zuzahlung. Ob diese Befreiung greift, unterscheidet sich jedoch von Präparat zu Präparat und von Kasse zu Kasse.