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Rabattverträge: neue Austauschverbotsliste bringt mehr Sicherheit für Chroniker

08.01.2014

Viele chronisch kranke Patienten, die auf ganz bestimmte Arzneimittel eingestellt und angewiesen sind, können aufatmen: Erstmals werden nun Wirkstoffe definiert, deren ärztlich verordnete Medikamente nicht mehr zugunsten von preiswerteren Rabattarzneimitteln ausgetauscht werden müssen. Darauf haben sich Apotheker und Krankenkassen im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens geeinigt, teilt der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit.

Jüngere Apothekerin reicht Kundin (Rückenansicht) einen Beutel mit Arzneimitteln über den Tresen
Ausnahmen von den Vorgaben durch die Rabattverträge könnten vielen Patienten mehr Sicherheit geben.
© contrastwerkstatt - Fotolia

Nach monatelangen Bemühungen von Patientenverbänden, Apothekern und Gesundheitspolitikern ist es gelungen, eine allgemeingültige Austauschverbotsliste bei besonders heiklen Medikamenten aufzustellen. „Das sind gute Nachrichten für viele chronisch kranke Patienten“, sagt DAV-Verhandlungsführer Dr. Rainer Bienfait: „Ein erster Schritt in die richtige Richtung zum Wohle der Patienten ist getan.“ Er habe großes Vertrauen, dass die Schiedsstelle die Austauschverbotsliste nun zügig bearbeitet und erweitert.

Ab 1. April 2014 bilden zwei Wirkstoffe die ersten beiden Positionen auf dieser Liste: Ciclosporin, ein Mittel, das z.B. nach Organtransplantationen das Immunsystem dämpft, und Phenytoin, das gegen Epilepsie eingesetzt wird. Mit Hilfe von Gutachtern und anhand der gemeinsam festgelegten Kriterien wird die Schiedsstelle systematisch und zeitnah die Aufnahme weiterer Wirkstoffe prüfen, sagt der DAV. Basis dafür ist eine Aufstellung von 20 Wirkstoffen, die der DAV den Krankenkassen im Frühjahr 2013 vorlegt hatte.

Rabattverträge werden zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen und einzelnen Arzneimittelherstellern geschlossen, um die Patienten möglichst preisgünstig mit Medikamenten zu versorgen. Verschreibt ein Arzt einen Wirkstoff oder erlaubt den Austausch eines verordneten Medikamentes, ist der Apotheker verpflichtet, dem Patienten das von seiner jeweiligen Kasse vorgesehene Rabattarzneimittel abzugeben. Diese Verträge werden regelmäßig neu ausgehandelt, was zur Folge haben kann, dass sich der Patient bei lange bekannten Wirkstoffen immer wieder auf andere Arzneimittel einstellen muss.

ABDA/RF

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