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Rabattverträge in der Apotheke: Wie sie sich auf Medikamente und Zuzahlung auswirken

Apotheker Rüdiger Freund  |  25.04.2025 10:53 Uhr

Wer gesetzlich krankenversichert ist, erhält in der Apotheke nicht immer exakt das Medikament, das auf dem Rezept steht. Das liegt an sogenannten Rabattverträgen. Diese haben großen Einfluss auf die Arzneimittelversorgung und die Zuzahlung.

Apothekerin händigt Kunden ein Medikament aus.
Welche Präparate ein Patient auf Kassenrezept bekommt, hängt von Rabattverträgen seiner Krankenkasse ab.
© RossHelen/iStockphoto

Was ist ein Rabattvertrag?

Bei einem Rabattvertrag handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Arzneimittelhersteller. Diese regelt, dass der Hersteller der Krankenkasse für ein Medikament oder auch ein ganzes Sortiment einen Rabatt auf den bundesweit einheitlichen Apothekenverkaufspreis gewährt. Die Kasse sichert wiederum zu, dass ihre Versicherten nur noch die Präparate des Herstellers erhalten. Ziel dieser Verträge ist es, die Kosten für Medikamente im Gesundheitssystem zu senken.

Wie wirken sich diese Verträge in der Praxis aus?

Das bedeutet in der Praxis: Patienten bekommen in der Apotheke ein Medikament mit gleichem Wirkstoff und gleicher Dosierung, aber möglicherweise von einem anderen Hersteller, als ihnen der Arzt verschrieben hat. Weitere Kriterien, die die Apotheke beachten muss, sind die identische Packungsgröße, die Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet sowie die gleiche oder eine als austauschbar festgesetzte Darreichungsform. Die Darreichungsform eines Medikaments beschreibt, in welcher Form ein Arzneimittel vorliegt, also beispielsweise ob als Tablette, Saft oder Zäpfchen

Warum erhalte ich in der Apotheke ein anderes Medikament?

Jedes Mal, wenn ein gesetzlich versicherter Patient ein Rezept einlöst, prüft die Apotheke, ob die jeweilige Krankenkasse einen Rabattvertrag für den verordneten Wirkstoff abgeschlossen hat. Falls ja, muss die Apotheke das rabattierte Präparat abgeben – selbst wenn Name, Aussehen oder Verpackung sich von dem Medikament unterscheiden, das der Arzt ursprünglich verschrieben hat. Diese Vorgehensweise ist gesetzlich geregelt.

Was bedeutet das für die Zuzahlung?

Rabattverträge können sich positiv auf die Zuzahlung auswirken. Einige Krankenkassen erlassen die gesetzliche Zuzahlung ganz oder teilweise, wenn das rabattierte Medikament besonders günstig ist. Grundsätzlich gilt:

  • Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren müssen zwischen 5 und 10 Euro pro Arzneimittel zuzahlen – außer, sie sind von der Zuzahlung befreit.
  • Für rabattierte Arzneimittel kann die Zuzahlung niedriger ausfallen oder entfallen.

Abseits der Rabattverträge gibt es eine Anzahl von Medikamenten, die generell von der Zuzahlung befreit sind. Die aktuelle Liste dieser Präparate finden Sie bei aponet.de. Ob ein Patient ein solches, immer zuzahlungsfreies Arzneimittel auf Rezept erhalten kann, hängt wiederum davon ab, ob seine Krankenkasse zum verordneten Wirkstoff einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Dieser hat Vorrang. Das kann dazu führen, dass der Patient ein zuzahlungspflichtiges Medikament erhält, obwohl es theoretisch andere, zuzahlungsfreie Optionen gibt.

Welche Ausnahmen gelten?

Nur in bestimmten Fällen darf die Apotheke vom Rabattvertrag abweichen und ein anderes Präparat abgeben, zum Beispiel:

  • Bei medizinischer Unverträglichkeit
  • Bei Lieferengpässen
  • Wenn der Arzt das Feld "aut idem" auf dem Rezept angekreuzt hat. Das bedeutet heutzutage, dass er einem Austausch des verschriebenen Präparats ausdrücklich widerspricht.

In diesen Situationen wird individuell entschieden – häufig nach Rücksprache mit dem Arzt.

Gibt die Apotheke nicht das rabattierte Präparat ab, sondern das eines anderen Herstellers, muss er dies stichhaltig begründen. Ansonsten droht ihm eine sogenannte Retaxation. Das bedeutet, dass die Krankenkasse bei der Abrechnung der Apotheke die Einkaufskosten für das Arzneimittel nicht oder nur teilweise erstattet und das Abgabehonorar einbehalten kann, obwohl der Patient versorgt wurde.

Was ist für Patienten zu beachten?

Wenn Sie in der Apotheke ein anderes Arzneimittel erhalten als gewohnt, sprechen Sie Ihr Apothekenteam gerne an. Sie erhalten eine verständliche Erklärung und Hinweise zur Anwendung. Wichtig zu wissen: Der verschriebene Wirkstoff bleibt derselbe – nur der Hersteller unterscheidet sich.

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