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01.02.2024
Gute Nachrichten für Apothekenkunden: Durch eine Änderung im sogenannten Lieferengpassgesetz müssen in Zukunft in bestimmten Fällen weniger Zuzahlungen geleistet werden. Die Änderung betrifft zum Beispiel den Fall, dass wegen Nichtverfügbarkeit anstatt einer 100er-Packung zwei 50er Packungen durch die Apotheke abgegeben werden. Anders als zuvor müssen Patienten ab heute nur noch Zuzahlungen auf das tatsächlich verordnete Medikament leisten – und nicht mehr wie bislang auf jede einzelne Arzneimittelpackung, die sie stattdessen ausgehändigt bekommen. An der Zuzahlungshöhe ändert sich im Weiteren nichts.
Tatjana Zambo, Präsidentin des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) begrüßt die neue Regelung: „Angesichts der sich eher verschlimmernden als verbessenden Situation der Lieferengpässe ist es weiß Gott nicht selten, dass wir in der Apotheke stückeln müssen, um den Patientinnen und Patienten die exakte Menge des verordneten Medikaments abgeben zu können. Es ist einfach richtig, dass die Patienten hier nicht zweimal zur Kasse gebeten werden und eine Situation ausbaden, die die Politik seit Jahren nicht in den Griff bekommt.“
In diesem Zusammenhang weist der LAV erneut darauf hin, dass die in der Apotheke entrichtete Zuzahlung kein gesonderter Gewinn der Apotheke ist. Die Apotheke leiste hier sozusagen das Inkasso für die Krankenkasse, so der Apothekerverband. Die Zuzahlung ist der gesetzlich festgelegte Eigenanteil der Patienten an den Kosten für das Arzneimittel.