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15.11.2022
Der Volksmund spricht von einer Rezeptgebühr, aber genauer gesagt handelt es sich um eine gesetzliche Zuzahlung für Arzneimittel, die per Rezept von einem Arzt zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Die Zuzahlung ist also vom Gesetzgeber im Sozialrecht festgeschrieben – und das Geld fließt keineswegs an die Apotheke, sondern wird von ihr nur eingesammelt und an die Krankenkassen weitergeleitet. Einerseits gibt es diese Zuzahlungen der Versicherten, um die Krankenkassen finanziell zu entlasten. Anderer seits können die Versicherten in Arztpraxis und Apotheke bewusst nach preiswerten Alternativmedikamenten fragen, um sich selbst und der Kasse Geld zu sparen.
Grundsätzlich müssen Patientinnen und Patienten bei auf Rezept verordneten Arzneimitteln genau 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es allerdings 10 Euro sein. Es gibt aber auch viele Präparate, die von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind. Dazu gehören Arzneimittel, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, einem Erstattungshöchstbetrag aller Krankenkassen für die jeweilige Medikamentengruppe mit demselben Wirkstoff. Auch jede einzelne Krankenkasse kann ihre Versicherten zur Hälfte oder komplett von der Zuzahlung befreien, sofern sie einen entsprechenden Rabattvertrag für das Medikament mit dem Pharmahersteller geschlossen hat.
Daneben können sich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen auch vollständig für ein Kalenderjahr von der Zuzahlung befreien lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Die Befreiung gilt nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens. Bei chronisch Kranken liegt die Schwelle bei einem Prozent. Ob eine Befreiung für Sie möglich ist, lässt sich mit dem Online-Rechner auf aponet.de herausfinden. Oft ist die Antragstellung schon zu Jahresbeginn sinnvoll, wenn sich sowohl das Einkommen, wie zum Beispiel die Rente, als auch die Belastungen, etwa eine Dauertherapie, absehen lassen. Kinder und Jugendliche sind bis zu ihrem 18. Geburtstag komplett von der Zuzahlung befreit. In der Apotheke werden Zuzahlungsbefreiungen jeweils geprüft und berücksichtigt.