09.01.2014
Alle Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Arzneimittelzuzahlungen für die Krankenkassen einzuziehen und an sie weiterzuleiten, wenn vom verordnenden Arzt kein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient keinen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegt.
In Deutschland sind 7,4 Millionen Patienten zuzahlungsbefreit: 6,9 Millionen chronisch kranke Menschen (Belastungsgrenze: ein Prozent des Jahresbruttoeinkommens) und eine halbe Millionen Patienten, die die ansonsten übliche Belastungsgrenze von zwei Prozent ihres Jahresbruttoeinkommens überschritten haben (Stand: 2011). Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Volljährige Versicherte müssen dagegen oft zugunsten ihrer jeweiligen Krankenkasse zuzahlen, beispielsweise zur Krankenhausbehandlung, zu Heil- und Hilfsmitteln, zur Rehabilitation oder zu Fahrkosten. Wann die Belastungsgrenzen erreicht sind, kann man mit dem Zuzahlungsrechner hier auf aponet.de berechnen.
Bei Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf zehn Prozent des Preises des Arzneimittels. Mindestens sind es fünf Euro, höchstens zehn Euro. Es sind jedoch nie mehr als die eigentlichen Kosten des Arzneimittels vom Patienten zu entrichten. Apotheken sind darauf vorbereitet, Einzelquittungen über Zuzahlungen auszustellen oder, zum Beispiel bei Kundenkarten, Sammelquittungen am Jahresende auszudrucken.
ABDA/FS