17.01.2020
Nach dem eigenen Tod einem schwerkranken Patienten Organe spenden: Wer sich dazu bereit erklärt, muss zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt haben. Daran ändert sich auch in Zukunft nichts, wie der Bundestag gestern beschlossen hat. Damit haben sich die Abgeordneten gegen die viel diskutierte Widerspruchslösung ausgesprochen. Diese hätte vorgesehen, dass jeder Bürger automatisch Organspender ist, wenn er dem nicht zuvor widersprochen hat.
Das neue Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende sieht dennoch einige Neuerungen vor, die die Bereitschaft, sich als Spender registrieren zu lassen, erhöhen sollen:
- Die Ausweisstellen von Bund und Ländern müssen zukünftig Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise aushändigen bzw. bei elektronischer Antragsstellung elektronisch übermitteln. Dabei müssen sie auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass sich die Bürger direkt vor Ort oder später in das Online-Register eintragen lassen können.
- Hausärzte sollen ihre Patienten bei Bedarf alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende beraten. Das Gesetz sieht außerdem vor, diese verstärkt in der ärztlichen Ausbildung zu verankern.
- Es wird ein bundesweites Online-Register eingerichtet, das die Zustimmung oder Ablehnung zur Organspende dokumentiert.
- Grundwissen zur Organspende soll zudem in den Erste-Hilfe-Kursen im Vorfeld des Erwerbs der Fahrerlaubnis vermittelt werden.
Voraussetzung für eine Organentnahme nach dem Tod ist und bleibt also die konkrete Einwilligung des zu Lebzeiten oder die Zustimmung seines nächsten Angehörigen. Mit dem Online-Register wird theoretisch auch der Organspendeausweis überflüssig: Ärzte können künftig online überprüfen, ob sich der Betroffene als Organspender gemeldet hat. Diese Information darf jedoch erst eingeholt werden, wenn der Tod des möglichen Spenders festgestellt worden ist.
Das Gesetz wird zwei Jahre nach seiner Verkündung in Kraft treten, voraussichtlich im ersten Quartal 2022.
NK