08.12.2016
Die Mitgliederversammlung begrüßt den Vorschlag von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe und die Forderung des Bundesrates, den Versandhandel mit Arzneimitteln auf den Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Produkte zu beschränken. Allein diese Maßnahme stellt gegenwärtig die richtige und zeitnah wirksame gesetzgeberische Reaktion auf die nicht nachvollziehbare Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 dar.
Das deutsche Preisbildungssystem für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist eine unverzichtbare Säule des deutschen Gesundheitssystems. Es schützt Patienten vor Übervorteilung, verhindert ruinösen Wettbewerb und Defizite in der Arzneimittelversorgung durch Apotheken und macht das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenkassen bei der Arzneimittelversorgung erst möglich. An das Preisbildungssystem knüpfen diverse gesetzliche Steuerungs- und Sparmechanismen zugunsten der Krankenkassen an, wie die gesetzliche Zuzahlung des Patienten, Rabattverträge, das Festbetragssystem und der Apothekenabschlag. Darüber hinaus gewährleistet es in Verbindung mit der Niederlassungsfreiheit seit Jahrzehnten eine nahe am europäischen Durchschnitt liegende Apothekendichte und eine dem Versorgungsbedarf entsprechende Verteilung der Apotheken in Deutschland. Die bestehende Preisbindung garantiert den Patienten, dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre Entscheidungen ausschließlich am Wohl der Patienten orientieren und Qualität und Umfang der Beratung nicht von finanziellen Erwägungen beeinflusst werden.
Gegenwärtig ist kein System erkennbar, welches ähnlich effizient und ausgewogen die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Leistungserbringer mit dem Interesse des Staates und seiner Bürger an einer flächendeckenden, ortsnahen, jederzeit verfügbaren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einerseits und der Finanzierbarkeit des Krankenversicherungssystems andererseits in Einklang bringt.
Wenn der Anwendung dieses Preisbindungssystems auf ausländische Versandanbieter nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs die Warenverkehrsfreiheit entgegensteht, ist es mit Blick auf die Vorteile, die dieses System bietet, folgerichtig, den Versandhandel auf Produkte zu beschränken, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen und regelmäßig nicht Gegenstand des Leistungsanspruchs gegen die gesetzlichen Krankenkassen sind, zumal der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit ausdrücklich eingeräumt hat und die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten davon auch Gebrauch macht.
ABDA