18.12.2014
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
Damit soll die gesetzliche Krankenversicherung auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt werden: Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent (bisher 15,5 Prozent). Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte (7,3 Prozent). An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 Prozentpunkten tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag des Mitglieds. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über seine Höhe. Zukünftig haben Mitglieder durch ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn die bisherige Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.
Erstes Pflegestärkungsgesetz
Damit steigen die Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige um insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Für die Pflege zu Hause stehen 1,4 Milliarden Euro pro Jahr zur Verfügung. Die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen profitieren von Leistungsverbesserungen im Umfang von einer Milliarde Euro. Die Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung erhöhen sich um 0,3 Prozentpunkte. Künftig wird der Beitragssatz 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für kinderlose Mitglieder betragen.
Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung
Die Pflichtversicherungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung steigt mit dem Jahr 2015 auf 54.900 Euro. Diese Grenze dient dazu, festzustellen, wer der Versicherungspflicht unterliegt. Die Beitragsbemessungsgrenze für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 49.500 Euro, bzw. monatlich 4.125 Euro. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, erhöht sich auf monatlich 2.835 Euro.
Elektronische Gesundheitskarte
Seit dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig verliert die bisherige Krankenversichertenkarte ihre Gültigkeit – dies geschieht unabhängig von dem aufgedruckten Datum.
Überblick hierzu bietet auch die Microsite des Bundesgesundheitsministeriums das-aendert-sich-2015.de.
BMG/RF