Die PID ist ein Verfahren, bei dem im Reagenzglas gezüchtete Embryonen vor der Einpflanzung (lateinisch: "prä implantatio") auf genetische Störungen untersucht werden. Dazu werden dem Embryo in einem sehr frühen Stadium seiner Entwicklung, dem so genannten Mehrzellstadium, in der Regel zwei Zellen entnommen, während der übrige Embryo weiter im Reagenzglas reift.
Für die Untersuchung der Zellen gibt es verschiedene Verfahren. Entweder wird danach geschaut, ob ganze Chromosomen verändert sind, fehlen oder mehrfach vorhanden sind. Mittels dieser Verfahren kann man beispielsweise das Down-Syndrom diagnostizieren. Einzelne Gene werden untersucht, wenn bei den Eltern die Anlage für einen bestimmten Gendefekt vorliegt, also in der Familie bestimmte Erbkrankheiten gehäuft vorkommen. In etwa 90 bis 95 Prozent der Fälle führt die Präimplantationsdiagnostik zu einem interpretierbaren Ergebnis. In den übrigen 5 bis 10 Prozent der Fälle erhält man wegen technischer Probleme kein Ergebnis.
In Deutschland war die Präimplantationsdiagnostik bisher nicht erlaubt. Der Umgang mit Embryonen ist im so genannten Embryonenschutzgesetz geregelt. Demnach ist verboten, eine Eizelle zu einem anderen Zweck als "der Herbeiführung einer Schwangerschaft in der Frau, von der die Eizelle stammt", zu befruchten. Es dürfen auch nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Frau dann auch eingepflanzt werden sollen, pro Behandlungszyklus maximal drei Embryonen. Eine vorherige Untersuchung der Embryonen verbietet sich daher. Meist werden die Eizellen zwei bis drei Tage nach der Befruchtung im Reagenzglas zurück in die Gebärmutter gesetzt. Lediglich wenn sie nicht überlebensfähig sind, werden die künstlich erzeugten Embryonen nicht verpflanzt.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2010 flammt die Diskussion um die PID in Deutschland wieder auf. Damals wurde in zwei Einzelfällen entschieden, dass die PID zum Ausschluss schwerer genetischer Schäden auch nach dem geltenden Embryonenschutzgesetz nicht strafbar sei, wenn auch nicht erlaubt. Allerdings wurden in diesem Urteil nur die beiden konkreten Einzelfälle betrachtet. "Die vom Gericht vorgenommene Interpretation führt nach den Ausführungen des BGH nicht zur Zulässigkeit einer unbegrenzten Selektion von Embryonen anhand genetischer Merkmale, etwa zum Zwecke der nicht krankheitsrelevanten Geschlechtswahl oder für eine gezielte Auswahl von Embryonen mit bestimmten Immunitätsmustern", so der Ethikrat in einer Stellungnahme. In Zukunft wird die PID in sehr ernsten Situationen wie drohender schwerer Erbkrankheit, Tod oder Fehlgeburt zulässig sein.
KK