Schauen wir uns den glücklichen Patienten einen Moment lang an: Er ist gesetzlich krankenversichert, und der Arzt hat ihm ein oder mehrere verschreibungspflichtige Medikamente verordnet, oder aber nicht rezeptpflichtige Medikamente, die die Krankenkasse aus wichtigen Gründen erstattet. Die Arzneimittel bekommt er, ohne eine Rechnung bezahlen zu müssen. Das nennt man Sachleistungsprinzip. Die Apotheke rechnet mit der gesetzlichen Krankenkasse direkt ab. Das erspart dem Patienten hohe Auslagen und den Schriftwechsel mit der Krankenkasse. Für Privatversicherte ist das übrigens ungleich komplizierter.
Der Preis der verschriebenen Medikamente liegt womöglich weit unter einem Festbetrag, den die Krankenkassen als oberstes Erstattungslimit für Medikamente mit diesen oder ähnlichen Wirkstoffen festgeschrieben haben. Oder die Krankenkasse hat mit den Herstellern der Präparate einen Rabattvertrag ausgehandelt. Oder unser Musterpatient ist ohnehin chronisch krank. In all diesen Fällen entfällt ganz oder teilweise die Selbstbeteiligung, die ein Versicherter für Arzneimittel tragen muss. Das wären zwischen 5 und 10 Euro pro Packung. Kostet ein Medikament unter fünf Euro, muss man es ganz selbst bezahlen.
Wie viel verdient die Apotheke am Arzneimittel?
Die Apotheke reicht das Rezept des Patienten bei der Krankenkasse ein und erhält den Einkaufspreis des Arzneimittels plus einer Beratungspauschale von rund 6,60 Euro und drei Prozent vom Apothekeneinkaufspreis des Arzneimittels. Eigentlich soll die Apotheke 8,35 Euro als Beratungspauschale bekommen, aber 1,77 Euro zieht die Krankenkasse gleich wieder ab, eine Vereinbarung zur Entlastung der Kassen. Von seinen Einnahmen muss der Apotheker alles bezahlen: die Raumkosten, das Personal, das Warenlager und anderes mehr. Jetzt versteht man, warum Apotheken eine Mindestzahl an Patienten benötigen, um existieren zu können. Nur die komplizierten Fälle oder die eiligen im Notdienst – das reicht nicht.
Die Apotheke bestellt die meisten Medikamente beim Großhandel. Oft auf Vorrat, manchmal auf Nachfrage. Der Großhandel darf auf seinen Einkaufspreis etwas aufschlagen – das ist vom Gesetzgeber aber begrenzt, und zwar auf etwas über drei Prozent vom Einkaufspreis plus 70 Cent.
Wie darf die Industrie kalkulieren?
Der Großhändler bezieht seine Ware von der Pharmaindustrie. Je nachdem, ob das Medikament brandneu oder schon älter ist, darf oder muss der Hersteller Regeln beachten. Im ersten Lebensjahr eines Arzneimittels darf der Pharmahersteller zunächst mit einem eigenen kalkulierten Preis auf den Markt, um seine enormen Entwicklungskosten zu refinanzieren. Allerdings gibt es seit kurzer Zeit auch dafür eine Grenze: Übersteigt der Erfolg mit dem Medikament eine gewisse Umsatzhöhe, muss er mit den Krankenkassen um den Preis verhandeln.
Vom zweiten Jahr an muss die Industrie immer mit dem Spitzenverband der Krankenkassen den Preis aushandeln. Dabei spielt es eine Rolle, ob das neue Medikament einen Zusatznutzen gegenüber der bisherigen Therapie bringt. Der ausgehandelte Preis gilt dann überall in Deutschland, denn es gibt eine Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel. Die ist allerdings jüngst durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) infrage gestellt worden.
Für viele Arzneimittel gilt mittlerweile ein sogenannter Festbetrag, also ein Höchstbetrag, den die Krankenkassen bereit sind zu zahlen. Insbesondere wenn der Patentschutz für ein Medikament im Schnitt zwölf Jahre nach Markteinführung abgelaufen ist, siedeln Nachahmer ihre Preise weit unterhalb des Festbetrages an. Die Akzeptanz dieser als Generika oder Nachahmerpräparate bezeichneten Medikamente belohnt die Krankenkasse, indem sie dem Verbraucher etwa die Zuzahlung erlässt. Und dann haben Krankenkassen oft jeweils ganz eigene Rabattverträge, deren Profit sie unter Umständen an den Verbraucher weitergeben. Deshalb muss die Apotheke beim Einlösen des Rezeptes erst einmal genau schauen: Bei wem ist der Patient versichert, mit wem hat die Kasse für welche Substanz einen Vertrag geschlossen und anderes mehr. Denn richtet sich die Apotheke nicht danach, bekommt sie kein Geld von der Krankenkasse. Im Jahr 2015 wurden 365 Millionen Arzneimittelpackungen im Rahmen von Rabattverträgen in Apotheken an Patienten ausgehändigt. Insgesamt 152 pharmazeutische Unternehmen hatten solche Verträge mit den Kassen abgeschlossen.
Apothekerin Jutta Petersen-Lehmann