13.01.2017
Nur jedes fünfte Rabattarzneimittel ist teilweise oder komplett von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Im Vorjahr war es noch jedes dritte Medikament. Nach Berechnungen des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) ist die Befreiungsquote zu Jahresbeginn 2017 auf 22,8 Prozent gefallen, nachdem sie Ende 2016 noch bei 31,6 Prozent gelegen hatte. Ursachen dafür sind das Auslaufen alter und das Inkrafttreten neuer Rabattverträge zum Jahreswechsel.
Rabattverträge sind Verträge einzelner Krankenkassen mit bestimmten Pharmaherstellern. Die Krankenkassen verpflichten sich dabei, dass ihre Versicherten auf Rezept nur die Medikamente ihrer Partner erhalten, während die Hersteller für diese Zusage einen Mengenrabatt gewähren. Die Krankenkassen können zudem entscheiden, ob sie ihre Versicherten bei den rabattierten Medikamenten von der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtiger Packung entbinden - entweder komplett oder zur Hälfte.
"Die Rabattverträge schränken zwar die Versorgungsfähigkeit und Therapiebreite in den Apotheken erheblich ein, helfen aber den Krankenkassen, jedes Jahr mehrere Milliarden Euro einzusparen", sagt Fritz Becker, Vorsitzender des DAV. Umso unverständlicher sei es deshalb, wenn die Krankenkassen ihre Versicherten nicht an den Ersparnissen teilhaben ließen. Der DAV-Vorsitzende spricht sich dafür aus, die steigenden Ersparnisse auch den Versicherten zugutekommen zu lassen: "Wenn die Krankenkassen ihre Versicherten wirklich entlasten wollen, sollten sie ihnen die Zuzahlungen erlassen."
Zum Hintergrund: Im Jahr 2015 haben die gesetzlichen Krankenkassen durch Rabattverträge mehr als 3,6 Mrd. Euro eingespart; allein in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 beliefen sich die Ersparnisse schon auf mehr als 2,8 Mrd. Euro - ein neuer Jahresrekord für 2016 ist in Sicht. Die gesetzlichen Zuzahlungen für Arzneimittel zu Gunsten der Krankenkassen liegen derweil pro Jahr bei mehr als 2 Mrd. Euro. Knapp sieben Millionen Menschen - etwa zehn Prozent aller gesetzlich Krankenversicherten - sind nach Erreichen ihrer Belastungsgrenze generell von Zuzahlungen befreit.
DAV/RF