10.08.2012
Dass der Festzuschlag für Arzneimittel auf Rezept aufgrund stark gestiegener Kosten der Apotheken angehoben werden muss, erkennt der Referentenentwurf an. Jedoch ist vorgesehen, vom errechneten Anpassungsbedarf den Anstieg des Rohertrags abzuziehen, den Apotheker in den letzten Jahren erzielt haben. Der Rohertrag bezeichnet, vereinfacht gesagt, die Handelsspanne der verkauften Ware. Das ist der Betrag, der übrig bleibt, wenn vom Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) der Einkaufspreis abgezogen wird.
Die Berechnungsmethode sei unlogisch und leistungsfeindlich, heißt es in der Stellungnahme der ABDA, die dem Bundeswirtschaftsministerium übersendet wurde. Denn der Rohertragsanstieg müsse zuerst einmal zur Deckung der Kosten für den wachsenden Leistungsumfang eingesetzt werden. So erhöht unter anderem die stetig steigende Zahl an Rabattverträgen den Aufwand für die Beratung der Patienten, was Mehrkosten für Personal mit entsprechenden Lohn- und Lohnnebenkosten zur Folge hat. ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf: "Die Rechenmethodik des Bundeswirtschaftsministeriums verweigert dem Inhaber einer Apotheke de facto einen angemessenen Unternehmerlohn für die Mehrleistung, die er erbringt. Er erhält damit über all die Jahre noch nicht einmal einen Inflationsausgleich."
Die Zahlen aus dem Referentenentwurf machen klar: Ohne die Methodik der Verrechnung des Rohertraganstiegs liegen die Zahlenwerke von Ministerium und ABDA im Ergebnis nicht weit auseinander. "Der errechnete Anpassungsbedarf des Festzuschlags für die Jahre 2002 bis 2011 von 1,03 Euro liegt sehr nahe bei dem von der ABDA für diesen Zeitraum dokumentierten Anpassungsbedarf von 1,04 Euro", schreibt die Dachorganisation der deutschen Apotheker in ihrer Stellungnahme.
ABDA/RF