21.07.2020
Vertragsärzte dürfen nun die Arbeitsunfähigkeit von gesetzlich versicherten Patienten unter bestimmten Voraussetzungen ohne einen persönlichen Kontakt feststellen. Das wird nach einer entsprechenden Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie durch den G-BA möglich, die allerdings noch nicht in Kraft getreten ist. Als Voraussetzung gilt, dass der Versicherte der behandelnden Arztpraxis bereits bekannt ist und einer Untersuchung per Video zugestimmt hat. Die erstmalige Krankschreibung ist dabei auf einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen begrenzt. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherte zuvor persönlich untersucht wurde.
Keine Krankschreibung bekommen Patienten, die der Arztpraxis unbekannt sind. Unzulässig sind ausschließliche Chat-Befragungen, ein reiner Online-Fragebogen oder ein Telefonat. Der Arzt soll den Patienten zumindest virtuell sehen können. Zwar besteht nun die rechtliche Möglichkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde, einen Anspruch darauf haben die Versicherten aber nicht.
»Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Im Einzelfall soll aber die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine Videosprechstunde möglich sein, ganz unabhängig von Pandemiegeschehnissen«, erklärte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied beim G-BA. Die Änderung stehe somit nicht im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.
Zudem beschloss der G-BA, dass ab dem 1. Januar 2021 die Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse elektronisch übermittelt wird. Der G-BA änderte die Richtlinie aufgrund der berufsrechtlichen Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für Ärzte, die in Deutschland tätig sind.
ck/PZ/RF