13.08.2018
Viele gesetzliche Krankenkassen erstatten ihren Versicherten einen Teil der Ausgaben für rezeptfreie Medikamente aus der Apotheke. Voraussetzung dafür ist eine Verordnung vom Arzt mithilfe eines Grünen Rezepts. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt deshalb allen gesetzlich krankenversicherten Verbrauchern, ihre Grünen Rezepte und Kassenbons aufzubewahren.
Mit einem Grünen Rezept befürwortet der Arzt die Anwendung eines rezeptfreien Medikaments. Im Jahr 2017 wurden 47 von 591 Millionen rezeptfreie Arzneimittel auf Basis eines solchen Rezepts in der Apotheke abgegeben. „Das Grüne Rezept ist wirklich nützlich für Verbraucher“, sagt Apotheker Stefan Fink, Selbstmedikationsbeauftragter des DAV: „Einerseits ist das Grüne Rezept eine Empfehlung des Arztes und eine Merkhilfe für den Patienten. Andererseits kann es eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse auslösen und als Belastungsnachweis in der Einkommensteuererklärung dienen.“
In erster Linie würden pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel von den Kassen erstattet, sagt Fink. Für Schwangere kämen oft auch noch Arzneimittel mit Eisen, Magnesium und Folsäure hinzu, so der Apotheker: „Aber Achtung: Jeder gesetzlich versicherte Patient sollte sich vorab genau bei seiner Krankenkasse erkundigen, was genau sie unter welchen Bedingungen erstattet. Oft gibt es eine Obergrenze von beispielsweise 100 Euro pro Jahr, oder vom Versicherten wird ein Eigenanteil als Zuzahlung erwartet.“ Eine solche Satzungsleistung ist im Gegensatz zu einer Pflichtleistung von Kasse zu Kasse unterschiedlich.
Eine Liste mit allen Kassen und ihren Erstattungsregeln finden Verbraucher in der OTC-Liste aponet.de.
ABDA/NK