Plötzlich ohne Krankenversicherung dazustehen – das ist für die meisten Menschen eine Horrorvorstellung. Die Angst ist aber unbegründet. Wenn die Kasse ihre Versicherten darüber informiert hat, dass sie die Rezepte, Arztrechnungen und andere Leistungen ihrer Versicherten nicht mehr bezahlen, dann müssen die anderen Krankenkassen die Kosten übernehmen, das ist gesetzlich so geregelt. Deshalb werden Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken auch keine Versicherten einer insolventen Kasse abweisen. Sie dürfen dies auch gar nicht. Sie können sicher sein, dass sie ihr Geld bekommen.
Natürlich funktioniert diese Notfallhilfe nur für eine Übergangszeit. Mittelfristig müssen sich die Versicherten einer bankrotten Krankenkasse eine neue Kasse suchen. Auch hier ist die Situation für die Versicherten ziemlich komfortabel, denn sie haben unter den gesetzlichen Krankenkassen die freie Auswahl zwischen den mehr als 100 Kassen in Deutschland. Die Kassen dürfen die Bewerber übrigens nicht ablehnen. Auch das steht im Gesetz. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Betriebskrankenkasse, Ersatz- oder Innungskrankenkasse handelt. Die früheren Beschränkungen, wer in welcher Kassenart versichert sein darf, gibt es schon lange nicht mehr.
Wenn sich ein Versicherter nicht um eine neue Krankenkasse kümmert, dann übernimmt dies übrigens der Arbeitgeber. Allerdings muss der nicht fragen, welche Kasse sein angestellter wünscht. Er nimmt entweder diejenige, in der der Versicherte zuvor Mitglied war oder eine andere Kasse.
Bei der Insolvenz der City BKK lief es für ältere Versicherte der zahlungsunfähigen Kasse jedoch nicht so reibungslos. Ältere Versicherte sind teure Versicherte, dass wissen die Krankenkassen und werden bisweilen fantasievoll, Senioren abzulehnen. Da wurde Bewerbern höheren Alters dann mit schlechteren Leistungen oder längeren Wartezeiten gedroht. Tatsächlich bieten alle Krankenkassen ihren Versicherten fast identische Leistungen an. Die Versorgung ist also überall gleich. Das Bundesversicherungsamt als Kassenaufsicht achtet genau darauf, dass die Kassen sich an die Spielregeln halten. Wer von einer Kasse abgewiesen wird, sollte sich direkt an die in Bonn angesiedelte Behörde wenden.
Der sofortige Wechsel der Krankenkasse ist übrigens nur dann möglich, wenn die Kasse ihre Zahlungsunfähigkeit öffentlich angemeldet hat. Gerüchte über Zahlungsschwierigkeiten einzelner, wie sie derzeit in vielen Medien verbreitet werden, reichen zum Wechsel nicht aus. Nur wenn eine Kasse – auch im Zusammenhang mit einer Fusion – einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, kann fristlos gekündigt werden. Ansonsten gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten.
PZ