Jasmin Bönninghausen
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30.12.2022
Bisher beinhaltete eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) drei Scheine. Einen für die Krankenkasse, einen für den Arbeitgeber und einen für die Unterlagen des Versicherten. Ab dem 1.1.23 informiert flächendeckend nicht mehr der Versicherte, sondern die Ärztinnen und Ärzte die Krankenkassen über die Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkassen stellen anschließend dem Arbeitgeber die AU elektronisch zum Abruf zur Verfügung. Der Arbeitnehmer muss sich lediglich darum kümmern, seinen Arbeitgeber frühzeitig über seine Erkrankung zu informieren. Der Versicherte erhält nur noch einen AU-Ausdruck für seine eigenen Unterlagen. Ausgenommen von dieser neuen Regelung sind Privatpraxen und Praxen im Ausland. Auch für Privatpatienten ändert sich erst mal nichts.
Arbeitnehmer und Krankenkassen entlasten
Die eAU soll Arbeitnehmer und gesetzlichen Krankenkassen entlasten. Denn so wird die Arbeitsunfähigkeit direkt bei der Krankenkasse lückenlos dokumentiert. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Auszahlung von Krankengeld geht. Während sich Krankenkassen und Arztpraxen schon länger auf die eAU vorbereiten, fürchtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dass nicht alle Arbeitgeber rechtzeitig technisch und organisatorisch dazu in der Lage sind, die AU online abzurufen. Die Arztpraxen können deshalb zusätzlich die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, sollte diese noch in Papierform benötigt werden. Am besten klären sie bereits im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber ab, in welcher Form er die Krankschreibung benötigt.
Was ist mit dem Datenschutz?
Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber nur folgende Informationen:
- Ihren Namen
- Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Ob es sich um einer Erst- oder Folgemeldung handelt.
Sie übermittelt nicht die Diagnose, und auch nicht welcher Arzt oder welche Ärztin krankgeschrieben hat. Die Daten werden dabei von Verlassen der Arztpraxis bis zur Krankenkasse verschlüsselt übertragen. Möchte ein Arbeitgeber die Daten abfragen, folgt zunächst ein Datenabgleich, um sicherzugehen, dass eine Berechtigung vorliegt. Dazu prüft die Krankenkasse, ob der Versicherte auch tatsächlich Angestellter im entsprechenden Betrieb ist.