06.01.2020
Demnach sind seit 1. Januar 2020 nur 4.989 von 23.564 Rabattarzneimitteln (21,2 Prozent) von der gesetzlichen Zuzahlung komplett oder hälftig befreit. Jede einzelne gesetzliche Krankenkasse hat das Recht, auf die gesetzliche Zuzahlung zwischen fünf und zehn Euro zur Hälfte oder in Gänze zu verzichten, wenn sie einen entsprechenden Rabattvertrag mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat.
Die Apotheke ist grundsätzlich verpflichtet, das ärztlich verordnete Arzneimittel gegen das Rabattarzneimittel der Kasse des Versicherten auszutauschen. Im Jahr 2018 hatten die gesetzlichen Krankenkassen bereits 4,5 Milliarden Euro durch Rabattverträge mit pharmazeutischen Herstellern eingespart, im abgelaufenen Jahr 2019 dürfte es noch viel mehr Geld gewesen sein.
Rabattarzneimittel sind häufig von Lieferengpässen betroffen
„Die Krankenkassen sparen immer mehr Geld ein, indem sie alte durch neue Rabattverträge ersetzen“, sagt Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des DAV. Einerseits würden die Kassen immer mehr Rabatte von den Herstellern einsammeln und ihren Versicherten damit regelmäßig Präparatewechsel zumuten. Trotzdem müssen die Patienten auch weiterhin meistens ihre fünf bis zehn Euro zuzahlen. „Die Krankenkassen sollten häufiger die Zuzahlungen erlassen. Das würde die Akzeptanz für ständig wechselnde Präparate und somit auch die Therapietreue der Patienten verbessern“, so Groeneveld. Zudem würden die vielfachen Lieferengpässe bei Rabattarzneimitteln in den Apotheken zu erheblichem Zusatzaufwand führen. Groeneveld spricht sich daher dafür aus, dass Krankenkassen ihre Rabattverträge am besten mit mindestens drei Herstellern mit unterschiedlichen Wirkstoffproduzenten abschließen, um Lieferengpässe zu reduzieren.
Wer wissen will, ob sein rezeptpflichtiges Medikament zuzahlungsfrei ist, kann sich bei aponet.de die jeweils aktuelle Liste zuzahlungsbefreiter Medikamente anschauen und darin alphabetisch suchen.
ABDA/NK