02.01.2013
An den Bestimmungen hat sich im Jahr 2013 im Prinzip nichts geändert: Grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Volljährige Versicherte müssen dagegen bei vielen Leistungen zugunsten der Krankenkasse zuzahlen (z.B. Krankenhausbehandlung, Fahrkosten, Heil- und Hilfsmittel). Bei den Arzneimitteln belaufen sich die Zuzahlungen auf 10 Prozent des Preises des Arzneimittels. Mindestens sind es 5 Euro und höchstens 10 Euro. Es sind jedoch nie mehr als die eigentlichen Kosten des Arzneimittels vom Patienten zu entrichten.
Nach Erreichen der Belastungsgrenze von 2 Prozent des Jahresbruttoeinkommens (1 Prozent bei chronisch kranken Menschen) können sich Versicherte durch ihre gesetzliche Krankenkasse auf Antrag von der Zuzahlung befreien lassen. Wie hoch Ihre persönliche Belastungsgrenze liegt, können Sie mit dem Zuzahlungsrechner hier auf aponet.de ermitteln.
Sobald die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht ist, kann man sich auf Antrag einen Befreiungsbescheid ausstellen lassen. Erfahrungsgemäß bieten einige Kassen infrage kommenden Versicherten an, die errechnete Belastungsgrenze als Vorauszahlung zu leisten, um schon frühzeitig eine Befreiung zu erhalten.
Die Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Arzneimittelzuzahlungen im Auftrag der Kassen einzusammeln und an sie weiterzuleiten, wenn vom Arzt kein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient keinen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegt.
ABDA/RF