Apotheker Rüdiger Freund
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24.07.2023
1. Apotheker dürfen eine Notdienstgebühr erheben. Das ist ihr Honorar dafür, dass sie den gesetzlich vorgeschriebenen Notdienst leisten.
2. Die Notdienstgebühr beträgt 2,50 Euro. Sie braucht der Kunde jedoch nur einmal pro Notdienst-Besuch zu entrichten, egal wie viele Rezepte er vorlegt und wie viele Arzneimittel er kauft.
3. Die Notdienstgebühr darf von 20.00 bis 6.00 Uhr erhoben werden. An Sonn- und Feiertagen kann sie den ganzen Tag, also von 0.00 bis 24.00 Uhr, fällig werden. Falls der 24. Dezember auf einen Werktag fällt, darf der Apotheker die Notdienstgebühr bis 6.00 und nach 14.00 Uhr berechnen.
4. Kreuzt der Arzt auf dem Rezept "noctu" an, macht er damit kenntlich, dass es sich um einen Notfall handelt. In diesem Fall wird die Gebühr von der Krankenkasse übernommen. Das Rezept muss aber unverzüglich in einer Apotheke eingelöst werden.