19.03.2013
Wenn ein schwer hirnverletzter Patient zwar im Organspendeausweis eine Spendebereitschaft bekundet, sich in der Patientenverfügung aber gegen lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen hat, stehen Ärzte und Angehörige des Patienten vor einem Dilemma. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat nun ein Arbeitspapier vorgelegt, das als Orientierungshilfe für diesen Fall dienen soll.
Das Dilemma ergibt sich so: Lebenswichtige Organe dürfen in Deutschland nur hirntoten Menschen entnommen werden. Bis aber zwei Ärzte unabhängig voneinander die Diagnose Hirntod gestellt und gesichert haben, ist ein schwer hirnverletzter Patient zumindest auf eine Beatmung angewiesen. Diese lebensverlängernde Maßnahme steht aber im Widerspruch zu seiner Patientenverfügung.
In dem Arbeitspapier unterscheidet die BÄK nun drei verschiedene Situationen:
- Wenn zu vermuten ist, dass der Hirntod bereits eingetreten ist, hält sie die kurzzeitige Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen zur Feststellung des Hirntods für mit dem Patientenwillen vereinbar.
- In Fällen, in denen der Hirntod voraussichtlich erst in wenigen Tagen eintritt, käme die Fortführung der intensivmedizinischen Maßnahmen dagegen einer Verlängerung des Sterbeprozesses gleich. Ärzte sollten in dieser Situation gemeinsam mit dem Patientenvertreter und den Angehörigen eine Entscheidung suchen.
- Als ethisch nicht vertretbar und rechtlich unzulässig stuft das Papier die Reanimation eines Patienten ein, der zwar seine Organspendebereitschaft erklärt, einer Reanimation in der Patientenverfügung aber widersprochen hat.
Um Unklarheiten bei diesem Dilemma künftig zu vermeiden, haben die Autoren des Arbeitspapiers Textbausteine erarbeitet, die zur Ergänzung von Patientenverfügungen beziehungsweise Erklärungen zur Organspendebereitschaft gedacht sind. Damit sollen Patientenverfügungen mit der Bereitschaft zur Organspende abgestimmt werden.
PZ/AM/FH