13.09.2013
Grundsätzlich können Diabetiker beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Schwerbehinderung einreichen. Diese wird zuerkannt, wenn das Versorgungsamt nach Auswertung aller Unterlagen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festsetzt. Nach aktueller Rechtsprechung tritt dieser Fall nur dann ein, wenn der Diabetiker insgesamt gesehen krankheitsbedingt erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist. Was das im Einzelnen bedeutet, legen die Versorgungsämter unterschiedlich aus, denn Kriterien vom Bundessozialgericht, an die sie sich halten könnten, stehen noch aus. Bis dahin sollten Diabetiker so genau wie möglich schildern, wie sie der Diabetes beeinträchtigt. Damit steigen die Chancen auf den Schwerbehindertenstatus.
Einige Vorteile
Er bringt unter anderem die folgenden Nachteilsausgleiche mit sich: einen erhöhten Kündigungsschutz, fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage, eine gesteigerte Chance auf Verbeamtung, und mit Abschlägen ist die Rente bereits ab 62 Jahren möglich. Steuerfreibeträge bekommt auch schon, wer einen GdB von 25 erreicht. Bei Kindern bis zum 16. Lebensjahr wird eine "Hilflosigkeit" festgestellt und zum Behinderungsgrad das Merkzeichen "H" zuerkannt. Nahverkehrsmittel können kostenfrei benutzt werden. Eltern profitieren von einem Steuerfreibetrag und anderen Steuererleichterungen.
Ermittelt das Versorgungsamt einen GdB zwischen 30 und 50, kann der Betroffene eine Gleichstellung beantragen. Wird sie gewährt, genießt er ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz.
Genau abwägen
Bevor gerade junge Menschen einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen, sollten sie jedoch mögliche Nachteile bedenken. Das Gefühl, als schwerbehindert eingestuft zu sein, kann das Selbstbewusstsein schwächen. Außerdem erweist sich bei der Stellensuche die Behinderung möglicherweise als Absagegrund.
Apothekerin Isabel Weinert