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Arzneimittel: Zuzahlungsbefreiung für 2022 schon jetzt beantragen

ABDA/NK  |  07.01.2022

Gesetzlich krankenversicherte Patienten können sich unter gewissen Umständen von der Zuzahlung zu Medikamenten und anderen medizinischen Hilfsmitteln befreien lassen. Dafür kann schon jetzt einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für das Jahr 2022 bei der Krankenkasse stellen.

Rosa Rezept mit fünf Euro.
Verordnet ein Arzt ein Medikament auf einem Kassenrezept, ist in der Regel eine Zuzahlung in Höhe von fünf bis zehn Euro fällig.
© ABDA

Menschen mit einem geringen Einkommen und chronischen Krankheiten können sich von der Zuzahlung zu Medikamenten befreien lassen. Das geht auch bereits im Voraus: Wer ein planbares Einkommen hat, z.B. eine monatliche Rente bezieht und regelmäßige Zuzahlungen auf Medikamente gegen chronische Krankheiten erwartet, kann diese Befreiung schon jetzt bei der Krankenkasse beantragen. Dafür muss der Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus an die Krankenkasse gezahlt werden. Bei Erwachsenen liegt sie bei zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken sogar nur bei einem Prozent. Vorteil ist, dass man dann keine Quittungen für Arzneimittel und Hilfsmittel mehr sammeln muss.

Wo die individuelle Belastungsgrenze liegt, kann man mit dem Zuzahlungsbefreiungsrechner auf aponet.de berechnen. Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern hat zusammen ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.000 Euro, also 60.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug von Freibeträgen für die Kinder von 16.776 Euro und für den Ehemann von 5.922 Euro ergibt sich ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen von 37.302 Euro. Da die Ehefrau chronisch krank ist, muss die Familie bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent zuzahlen (373,02 Euro), ist sonst jedoch komplett zuzahlungsbefreit.

Die Befreiungsbescheinigung gilt nicht nur in der Apotheke, sondern kann auch beim Arzt, in der Klinik oder bei der Physiotherapie eine finanzielle Erleichterung sein. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.

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