15.05.2017
In begründeten Fällen können Krankenkassen die Kostenerstattung für Cannabis ablehnen. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken hin. Um die Kostenübernahme zu gewährleisten, sei bei der ersten ärztlichen Verordnung eine Genehmigung der Kasse erforderlich.
Seit Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittel-Gesetzes am 10. März 2017 (aponet.de berichtete) dürfen Ärzte Cannabis auf Kassenrezept verschreiben. Patienten benötigen für medizinisches Cannabis keine Ausnahmegenehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehr. Denn nach der neuen Regelung trägt nun der Arzt die Therapieverantwortung. Dies bedeutet aber laut Regierung nicht, dass die Kasse einer Erstattung zustimmen muss, wenn der Patient bereits eine Ausnahmeerlaubnis hat. Im konkreten Fall hatte die Linke in ihrer Anfrage von einem Fall berichtet, bei dem eine Kasse ihrem Versicherten mit Ausnahmegenehmigung die Erstattung von Cannabismedizin verweigert hatte. Die Kasse war der Ansicht, die Behandlung mit Dronabinol habe keine Aussicht auf Erfolg und es seien nicht alle Therapiealternativen ausgeschöpft. Nach dem neuen Gesetz obliege die Entscheidung, ob ein Patient mit Cannabisarzneimitteln in Form von getrockneten Blüten und Extrakten angemessen behandelt werden kann, dem Arzt, so das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in seiner Antwort. Die Verschreibung sei nur erlaubt, wenn dieser die Anwendung als zulässig und geboten ansieht und der beabsichtigte Therapieeffekt nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
Zur Erstattung dieser Leistung durch die gesetzliche Krankenversicherung bedürfe es bei der ersten Verordnung aber der Genehmigung durch die betreffende Kasse, erläutert das BMG. Damit werde dem Ausnahmecharakter der mit dem neuen Gesetz eingeführten Regelung Rechnung getragen, wonach die Erstattung von Cannabis-Medizin möglich ist, „obwohl für sie kein genügend hohes Evidenzlevel“ vorliege, das üblicherweise für eine Erstattung durch die GKV verlangt werde. Laut Regierungsantwort können Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis des BfArM zurzeit im Rahmen einer dreimonatigen Übergangsfrist weiterhin Medizinal-Cannabisblüten in der Apotheke erwerben. Eine Erstattung der Kosten auf Grundlage des neuen Gesetzes sei dabei aber nicht möglich.
et/<link www.pharmazeutische-zeitung.de>PZ