17.03.2014
Rezeptfreie Arzneimittel, beispielsweise pflanzliche Medikamente, werden seit einigen Jahren nicht mehr von den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bezahlt. Und doch gibt es in Deutschland immer mehr Krankenkassen, die bestimmte Präparate zur Selbstbehandlung als sogenannte Satzungsleistungen anbieten.
Fast 60 Kassen machen mittlerweile derartige Angebote, im Jahr 2012 waren es erst rund 30. "Das bedeutet, dass immer mehr gesetzlich Versicherte bestimmte nicht verschreibungspflichtige Medikamente erstattet bekommen oder nur noch anteilig bezahlen", sagt Anja Klauke vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI). In der Regel müssen Versicherte die entsprechenden Arzneimittel zunächst in der Apotheke bezahlen und können die Rechnungen zusammen mit der ärztlichen Verordnung bis zu einer bestimmten jährlich begrenzten Summe bei ihrer Krankenkasse einreichen. Klauke rät, direkt bei der eigenen Kasse nachzufragen, welche Satzungsleistungen in Anspruch genommen werden könnten. Einen ersten schnellen Überblick gibt eine vom BPI zusammengestellte Liste.
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel waren lange Zeit erstattungsfähig, bis sie im Jahr 2004 größtenteils aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen wurden. Die strikte Regelung wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2012 durch das Versorgungsstrukturgesetz gelockert. Seitdem haben Krankenkassen die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen der kassenindividuell festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten. Häufig handelt es sich dabei um Präparate der Anthroposophie, Homöopathie und Pflanzenheilkunde. Frei verkäufliche Präparate etwa aus der Drogerie, arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie zum Beispiel Nasentropfen mit Kochsalzlösung und Kosmetika sind hingegen grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen.
BPI/RF