Pflege-Begriffe schnell erklärt

Dr. Frank Schäfer

Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege? Klingt nicht immer selbsterklärend. Hier eine Übersicht mit Erläuterungen zu einigen wichtigen Begriffen aus dem Pflegebereich.

Ältere Frau, wird von einer jüngeren Frau betreut.
Rund um die Pflege von älteren Menschen gibt es eine Menge Ansprüche und Begrifflichkeiten, die nicht immer selbsterklärend sind.
© PIKSEL/iStockphoto

Pflegekassen

Diese sind Träger der Pflegeversicherung und unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt. Gesetzlich Krankenversicherte werden automatisch über die zu ihrer Krankenkasse gehörige Pflegekasse pflegeversichert.

Pflegegrade

Beantragt man bei der zuständigen  Pflegekasse einen Pflegegrad, lässt sie prüfen, ob Pflegebedürftigkeit besteht und welcher Pflegegrad infrage kommt. Dafür beauftragt die Pflegekasse einen Gutachter, der mehrere Bereiche prüft, etwa inwieweit sich Betroffene noch selbst körperlich pflegen oder selbstständig Alltagsabläufe planen können. Ein Pflegegrad ist Voraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen zu dürfen. Die Spanne reicht von Pflegegrad 1 bis 5.

Pflegegeld

Beantragen kann es, wer mindestens Pflegegrad 2 hat und sich daheim von Freunden oder Angehörigen pflegen lässt. Es wird Pflegebedürftigen in der Höhe abhängig vom Pflegegrad monatlich steuerfrei ausbezahlt. Es lässt sich nutzen, um es für Pflege zum Beispiel an Angehörige oder Freunde weiterzugeben.

Pflegesachleistungen

Hier meint man nicht, wie der Name fälschlich nahelegt, rein materielleLeistungen. Pflegesachleistungen bedeuten, dass ein Pflegedienst seine für ambulante Pflege erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2 zur Pflege zu Hause oder in Wohngruppen Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem festgelegten monatlichen Höchstbetrag. Er richtet sich nach dem Pflegegrad. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können miteinander kombiniert werden (Kombinationsleistungen) und werden dann miteinander verrechnet.

Tages- und Nachtpflege

Können Pflegebedürftige nicht ganztägig daheim versorgt werden, weil etwa pflegende Angehörige berufstätig sind, besteht die Möglichkeit einer teilstationären Betreuung in einer Pflegeeinrichtung tagsüber oder nachts. Pflegekassen zahlen für Pflege und Betreuung monatlich einen Betrag bis zu einer vom Pflegegrad abhängigen Höchstgrenze. Bei Pflegegrad 1 kann man den Entlastungsbetrag einsetzen.

Verhinderungspflege

Pflegt man Angehörige ab Pflegegrad 2 zu Hause, kann man sich etwa bei Krankheit oder Urlaub – wenn man also zeitweise verhindert ist – vertreten lassen. Die Zeiten können einen Gesamtumfang von sechs Wochen im Jahr haben und müssen nicht zusammenhängen. Die Pflege kann vertretungsweise von einem professionellen Pflegedienst oder von ehrenamtlich pflegenden Personen übernommen werden. Das Budget reicht bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Nicht beanspruchte Leistungen kann man für Kurzzeitpflege nutzen.

Kurzzeitpflege

Auch hier geht es um besondere Situationen für Pflegende, zum Beispiel, wenn der Pflegeaufwand zeitweise oder dauerhaft zunimmt und Pflege neu organisiert werden muss. Dann können zu pflegende Menschen ab Pflegegrad 2 zeitlich begrenzt, für insgesamt bis zu acht Wochen im Jahr, stationär in einer Pfl egeeinrichtung versorgt werden. Leistungen hierfür ändern sich nicht mit dem Pflegegrad, Pflegekosten werden bis zu einem jährlichen Maximalbetrag bezuschusst. Bis zur Hälfte nicht beanspruchter Zuschüsse kann man für Verhinderungspflege nutzen. Zudem lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen.

Entlastungsbetrag

Für Alltagshilfen kann man bei vorliegendem Pflegegrad monatlich bis zu 125 Euro nutzen. Für welche Betreuungs- und Entlastungsleistungen man das Geld nutzen darf und wer dafür Angebote vor Ort bereitstellt, erfährt man unter anderem bei der Pflegekasse. Es geht um Unterstützung bei Einkäufen, Botengängen oder Begleitung zum Arzt. Man legt die Kosten üblicherweise vor und bekommt sie dann von der Pflegekasse erstattet, falls der Entlastungsbetrag nicht aufgebraucht ist. Er lässt sich auch für Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege einsetzen. Nutzt man Entlastungsbeträge nicht ganz, kann man den Rest in Folgemonate übertragen und Restbeträge zum Jahresende bis Mitte des Folgejahres beanspruchen. Nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen kann man in Entlastungsleistungen umwandeln (bis zu 40 Prozent des maximalen Sachleistungsbetrages).

Wohngruppenzuschuss

Leben pflegebedürftige Menschen in einer Wohngruppe, einer Pflege-WG, mit zwei bis maximal elf Personen und werden dort ambulant gepflegt, können sie monatlich 214 Euro als Zuschuss erhalten. Zu den genauen Voraussetzungen die Pflegekasse befragen.

Vollstationäre Pflege

Kann man sich gar nicht mehr zu Hause pflegen lassen, übernehmen das stationäre Pflegeeinrichtungen. Pflegekassen leisten für dort erbrachte Pfl ege- und Betreuungsleistungen je nach Pflegegrad bis zu einem festgelegten Betrag. Was für die Pflege darüber hinaus anfällt, zahlen Betroffene selbst. Ab Pflegegrad 2 ist das ein je nach Einrichtung feststehender und vom Pflegegrad unabhängiger Höchstbetrag. Ab Pflegegrad 2 gibt es Zuschläge für Pflegeheimbewohner bei Eigenleistungen für Pflegekosten, gestaffelt nach Pflegedauer. Pflegekassen zahlen direkt an die Leistungserbringer, etwa an Pflegeheime. Selbst zahlen muss man bei stationärer Pflege, auch bei Tages- und Nachtpflege oder Kurzeitpflege, stets für Unterkunft und Verpflegung, Investitionen in Gebäude oder individuellen Komfort.

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