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19.06.2024
Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die von einem Arzt verschrieben wurden, dürfen auch mit in den Urlaub genommen werden, und zwar laut Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) „in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage“. Dazu zählen zum Beispiel starke Schmerzmittel.
Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung muss zusätzlich von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden.
Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen. Hier sind Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthalten. Diese Bescheinigung muss ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt und bei der Reise mitgeführt werden.
Aber aufgepasst: Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. Hier rät die Bundesopiumstelle, sich im Vorfeld der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu erkundigen.
Was gilt für Cannabis?
In Deutschland ist Cannabis seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel mehr. Das gilt jedoch nicht für die überwiegende Zahl der Schengen-Staaten und andere Länder. Daher wird für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.
Das BfArM hat alle Formulare und weitere Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln sowie für Reisen mit Cannabisarzneimitteln zusammengestellt.