31.07.2017
Verschreibungspflichtige Medikamente darf der Apotheker nur gegen die Vorlage eines gültigen Rezeptes abgeben. Auch wenn er den Patienten und seine Medikation kennt, ist eine Arzneimittelabgabe ohne Rezept nicht erlaubt. Der Apotheker läuft in diesem Falle nicht nur Gefahr, dass er die Kosten des abgegebenen Arzneimittels von der Krankenkasse nicht erstattet bekommt, sollte der Patient das Rezept nicht nachreichen. Er macht sich unter Umständen sogar strafbar, denn die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) schreibt vor, dass in der Apotheke verschreibungspflichtige Arzneien ohne ein gültiges Rezept nicht abgeben werden dürfen.
LAV-Vizepräsident Christoph Gulde rät daher zu folgendem Vorgehen: „Wer für eine chronische Erkrankung oder bei einer längeren Arzneimitteltherapie Medikamente benötigt, sollte rechtzeitig mit seinem behandelnden Arzt über geplante Urlaube der Praxis oder eigene Ferienzeiten reden. Anhand dessen kann der Arzt ermitteln, für welchen Zeitraum der Patient mit Medikamenten versorgt werden muss und wird entsprechende Mengen verordnen.“ Wer sich rechtzeitig sein Folgerezept beim Arzt besorgt hat, sollte zusätzlich den Gang zur Apotheke nicht hinauszögern. Gulde erklärt: „Viele wissen es nicht, aber Rezepte haben eine zeitlich begrenzte Gültigkeit. Deshalb: Nicht verfallen lassen, sondern gleich damit in die Apotheke kommen.“
Der Apothekerverband rät auch dazu, die für den eigenen Urlaub benötigten Arzneimittel von hier aus an den Urlaubsort mitzunehmen. Wer erst im Ausland feststellt, dass beispielsweise die Herztabletten ausgehen, hat möglicherweise Schwierigkeiten, ein passendes Mittel in gleicher Wirkstärke und Zusammensetzung vor Ort zu bekommen.
LAV Baden-Württemberg