16.09.2016
Mit der geplanten Änderung des Betäubungsmittelgesetzes soll nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe Cannabis zu therapeutischen Zwecken künftig verschreibungs- und erstattungsfähig werden. Die ABDA ‒ Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände erinnert jetzt in ihrer Stellungnahme zum vorgelegten Referentenentwurf daran, zunächst grundlegende Fragen bei der Verordnung und Anwendung zu klären.
Die Apotheker begrüßen die Absicht des Gesetzgebers, den therapeutischen Einsatz sowie die Erstattungsfähigkeit von Cannabis regeln zu wollen und dabei auf die bewährten Versorgungsstrukturen der öffentlichen Apotheken zurückzugreifen. Einige Stellen des Gesetzestextes seien jedoch konkreter zu fassen: So fordert die ABDA etwa, die Anwendung von Medizinalhanf auf definierte Anwendungsformen zu beschränken. Das soll sicherstellen, dass eine zur Behandlung ausreichende Menge des Wirkstoffs THC bei der Anwendung entsteht, wie es beispielsweise bei der Inhalation mittels Verdampfern der Fall ist. In diesem Zusammenhang müsse gewährleistet sein, dass solche Hilfsmittel durch Krankenkassen erstattet würden. Andere Arten der Anwendung sind aus Sicht der ABDA nicht akzeptabel. Sowohl das Rauchen von Cannabis als auch das Einbacken in Kekse oder ein Auszug als Cannabisbutter könnten zu ungewollten Über- oder Unterdosierungen führen.
Darüber hinaus reiche die schlichte Angabe "Cannabis" auf dem Rezept nicht aus. Die verfügbaren Sorten und Varietäten unterscheiden sich laut ABDA in ihrem Wirkstoffgehalt zum Teil beträchtlich. "So liegt der Gehalt an delta-9-THC bei den über die holländische Cannabis-Agentur zu beziehenden Produkten zwischen 6,3 Prozent und 22 Prozent." Da der Wirkstoffgehalt jedoch für die unterschiedlichen Anwendungsgebiete des Medizinalhanfs entscheidend sei, müsse der Arzt die gewünschte Sorte oder Varietät, oder aber den gewünschten Gehalt an THC oder Cannabidiol angeben. Nur so sei die erforderliche Therapiesicherheit gewährleistet.
cm/PZ