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22.10.2024
Die erste Verordnung von medizinischem Cannabis mussten sich Ärztinnen und Ärzte bisher von der zuständigen Krankenkasse genehmigen lassen. Bei Folgeverordnungen war dies nur bei einem Produktwechsel notwendig.
Diese Pflicht gilt für bestimmte Arztgruppen jetzt nicht mehr. Der G-BA hatte bereits am 18. Juli beschlossen, dass der sogenannte Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse bei Medizinern mit insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie fünf Zusatzbezeichnungen entfallen soll. Dadurch verringere sich der „bürokratische Aufwand erheblich“, nannte Professor Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, einen Vorteil der neuen Regelung. Nach der Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Beschluss nun in Kraft.
Ärzte folgender Fachgruppen benötigen vor der ersten Verordnung von medizinischem Cannabis ab sofort keine Genehmigung der Krankenkasse mehr:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Innere Medizin
- Innere Medizin und Angiologie
- Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Innere Medizin und Gastroenterologie
- Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Innere Medizin und Infektiologie
- Innere Medizin und Kardiologie
- Innere Medizin und Nephrologie
- Innere Medizin und Pneumologie
- Innere Medizin und Rheumatologie
- Neurologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Psychiatrie und Psychotherapie
Das Gleiche gilt für Ärzte mit folgenden Zusatzbezeichnungen:
- Geriatrie
- Medikamentöse Tumortherapie
- Palliativmedizin
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist laut G-BA generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht.