12.05.2014
Eine ruckartige oder starke Beanspruchung eines untrainierten Rückens kann zu akuten Rückenschmerzen führen – dem sogenannten Hexenschuss. Betroffen sind im Frühjahr vor allem Hobbygärtner. Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) gibt Tipps, wie man einem Hexenschuss bei der Gartenarbeit vorbeugt, wie man ihn schnell wieder loswird, falls es einen doch erwischt hat, und ab wann der Gang zum Orthopäden nötig ist.
Mit folgenden Tipps kann man den eigenen Rücken stärken und schonen:
- Zum Anheben schwerer Gegenstände in die Knie gehen und den Rücken gerade halten.
- Schwere Lasten nah am Körper tragen bzw. mit einer Schubkarre transportieren.
- Den Rücken vollständig bedecken und nicht der Zugluft aussetzen – insbesondere bei Tätigkeiten, bei denen man leicht ins Schwitzen kommt (Umgraben, Rasenmähen).
- Regelmäßig Pausen einlegen, bei denen die Muskulatur gestreckt und entspannt werden kann.
Kommt es doch zu einem Hexenschuss, lassen sich die Schmerzen meist schnell wieder beheben, so dass Betroffene innerhalb von vier Wochen wieder fit sind und die Schmerzen nicht chronisch werden. Dazu folgende Tipps:
- Aufgrund der Schmerzen nicht in eine Schonhaltung verfallen, sondern sich weiterhin aktiv bewegen.
- Die Einnahme eines rezeptfreien Schmerzmittels, maximal zwei bis drei Tage, kann helfen, ohne Schmerzen schnell wieder aktiv zu werden.
- Wärmeanwendungen, zum Beispiel ein heißes Bad oder Rotlichtanwendung, ergänzen den Heilungsprozess.
Halten die Schmerzen länger als drei Tage an, ist der Gang zum Orthopäden notwendig. Der Orthopäde hat die Möglichkeit, örtliche Betäubungsmittel und muskelentspannende und entzündungshemmende Mittel in die Rückenmuskulatur zu spritzen, um die Schmerzfreiheit wiederherzustellen und weiteren Verkrampfungen vorzubeugen. Gehen die Rückenschmerzen mit Lähmungserscheinungen, Kribbeln oder Empfindungsstörungen an den Beinen einher, handelt es sich um eine ernste Ursache der Rückenschmerzen. In diesem Fall sollte sofort ein Orthopäde aufgesucht werden.
DGOU/FH