ArzneimittelGesundheit

Apotheker begrüßen Regelungen des Masernschutzgesetzes

23.12.2019

Die Apotheker begrüßen die Absicht des Gesetzgebers, die Impfquote zu erhöhen und die Bevölkerung in Deutschland besser gegen Masern zu schützen. Darüber hinaus wird mit dem aktuellen Beschluss des Bundesrates zum Masernschutzgesetz zum 1. März 2020 die Möglichkeit geschaffen, dass Apotheken Grippeimpfungen im Rahmen von regionalen Modellprojekten anbieten. Ab dann können sie auch Wiederholungsrezepte von Ärzten einlösen, die zu mehrmaligen Abgaben eines Arzneimittels an Patienten berechtigen.

Im Rahmen von Modellprojekten soll die Grippeimpfung zukünftig auch in Apotheken getestet werden.
Im Rahmen von Modellprojekten soll die Grippeimpfung zukünftig auch in Apotheken getestet werden.
© goodluz - Fotolia

„Wir wollen dazu beitragen, dass mehr Menschen in Deutschland gegen Grippe geimpft werden. Apotheken sind niedrigschwellige Anlaufstellen für Millionen Menschen, die kompetente Gesundheitsberatung vor Ort suchen“, sagt Friedemann Schmidt, Präsident der ABDABundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: „Was in Amerika oder Frankreich möglich ist, kann auch hierzulande funktionieren. Regionale Modellprojekte sind der richtige Weg, um auszuprobieren, ob und wie das Ziel erreicht werden kann, über Apotheken noch mehr Menschen mit der Impfung zu erreichen.“ Schmidt weiter: „Klar ist auch, dass das fachlich gut vorbereitet sein muss. Die Apotheker sind sich ihrer Verantwortung und etwaiger Risiken durchaus bewusst.“ Laut Deutschem Arzneiprüfungsinstitut (DAPI) ließen sich 2018 nur 184 pro 1.000 Versicherte gegen Grippe impfen.

Zur Umsetzung des Wiederholungsrezeptes bedarf es weiterer Vereinbarungen. So müssen sich die Apotheker und Krankenkassen im sogenannten Rahmenvertrag über das Prozedere der Abrechnung solcher Verordnungen durch Apotheken verständigen. Künftig soll ein Arzt eine Verschreibung ausstellen dürfen, mit der ein Arzneimittel sukzessive bis zu viermal abgegeben werden kann. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. Insbesondere chronisch kranke Patienten, die gut auf ein Arzneimittel eingestellt sind, können dadurch Zeit und Aufwand sparen.

ABDA

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