21.11.2014
Nikotinhaltige E-Zigaretten können weiterhin ohne Einschränkungen verkauft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, diese Produkte nicht als Arzneimittel oder Medizinprodukte einzustufen.
Die nikotinhaltigen Flüssigkeiten, Liquids genannt, die in den E-Zigaretten verdampft werden, stuft das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ein. Die Liquids würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet. Ebenso wenig lasse die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen, heißt es in der Urteilsbegründung. Zwar enthielten sie mit dem Nikotin ein Stoff mit pharmakologischer Wirkung, doch das reiche nach Ansicht des Gerichts nicht für eine Eistufung als Arzneimittel aus. Hierfür seien alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen.
Darüber hinaus fehlten wissenschaftliche Belege, dass sich die Liquids als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung eignen. Die Verbraucher würden E-Zigaretten überwiegend als Genussmittel verwenden. Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage der Besitzerin eines Ladengeschäft für E-Zigaretten und Zubehör in Wuppertal. Die Stadt hatte ihr im Februar 2012 den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids mit der Begründung untersagt, es handele sich hierbei um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkehrsfähig seien.
RF