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09.07.2021
Damit die Apotheke einen digitalen Impfnachweis ausstellen darf, muss künftig der Impfling persönlich erscheinen. Das sieht die Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung vor, die gerade in Kraft getreten ist. Doch es gibt Ausnahmen.
Die Bundesregierung fasst die Prüfpflichten strenger, um Missbrauch zu verhindern. Bereits bisher regelte das Infektionsschutzgesetz, wie die Kontrolle von Impfdokumentation und Ausweis erfolgen soll. Diese Durchsicht dürfe sich allerdings nicht ein einem bloßen Abgleich erschöpfen, so das BMG. Vielmehr müssten Apotheker und Ärzte, "die Impfdokumentation auf gängige Missbrauchsszenarien prüfen". Das aber sei nur bei einer Begegnung vor Ort möglich.
Mit der neuen Impfverordnung will das Ministerium daher einen persönlichen Kontakt zwischen Apotheke und Impfling vorschreiben. "Eine Ausstellung etwa im Rahmen telemedizinischer Verfahren wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kontrolle demgegenüber nicht gerecht." Dabei verweist das BMG auch auf die "erheblichen strafrechtlichen Sanktionen", die eine missbräuchliche Ausstellung zur Folge haben kann. Doch in der geänderten Verordnung sind ausdrücklich auch Ausnahmen vorgesehen: Sofern die geimpfte Person nur beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist, darf der jeweilig bestimmte Betreuer das Zertifikat beantragen. Darüber hinaus dürfen Eltern oder Sorgeberechtigte dies für minderjährige Kinder übernehmen.
Bisher wurden nach Angaben der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände bereits 20 Millionen Impfzertifikate in Apotheken ausgestellt. Wer nach einer Covid-19-Infektion genesen ist, kann sich mittlerweile auch einen digitalen Nachweis darüber erstellen lassen.