25.02.2020
Ab 1. März 2020 tritt das Gesetz zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention in Kraft. Es sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Tagesmutter muss ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, etwa Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
Masern: Risiken werden unterschätzt
Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder das gelbe Kinderuntersuchungsheft erbracht werden. Wenn die Krankheit bereits durchlitten wurde und dadurch eine Immunität besteht, ist ein ärztliches Attest notwendig.
„Masern werden viel zu häufig unterschätzt. Sie sind hoch ansteckend und können sogar tödliche Folgen haben. Diese Infektionskrankheit gefährdet vor allem diejenigen, die sich selber nicht schützen können: unsere Kinder. Deswegen fördern wir Masernschutz in der Kita, der Schule und bei der Kindertagespflege“, sagt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Bei Verstoß drohen Geldbußen
Wer sich oder sein Kind nicht impfen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss künftig mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen nicht beschäftigt werden.
Um die Impfquote zu erhöhen, sieht das Gesetz zudem vor, dass künftig Ärzte aller Fachrichtungen, ausgenommen Zahnärzte, Schutzimpfungen durchführen dürfen. In regionalen Modellprojekten ist es dann auch Apothekern erlaubt, Erwachsene gegen Grippe zu impfen. Die Apotheker werden hierfür vorher von Ärzten geschult.
NK