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09.11.2022
Wer Angehörige pflegt, übernimmt eine anspruchsvolle Aufgabe: Der dauernde Einsatz und die hohe Verantwortung erfordern eine Menge Kraft, Zeit und Energie von den Pflegenden. Doch selbst die ausdauerndsten unter ihnen brauchen einmal eine Pause, um neue Energie zu tanken oder sich um wichtige private Angelegenheiten zu kümmern. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber ab dem Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege eingeführt, für die ein jährliches Budget von aktuell 1.612 Euro zur Verfügung steht. Sie kann tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden, für längstens sechs Wochen im Jahr, stundenweise ohne zeitliche Beschränkung. Was auf den ersten Blick einfach erscheint, entpuppt sich bei näherer Betrachtung jedoch als ein kompliziertes Geflecht aus Regelungen und Bedingungen.
Verhinderungspflege: Das sind die Bedingungen
Grundsätzlich haben alle Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie bereits mindestens sechs Monate lang von einem Verwandten, Nachbarn oder Freund zu Hause gepflegt wurden. Die Verhinderungspflege kann zwar theoretisch auch durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden, doch das Budget von 1.612 Euro wäre dann schon nach kurzer Zeit verbraucht. In der Regel wird die Ersatzpflege deshalb privat im Kreis von Familienangehörigen oder Bekannten organisiert. Dabei spielt der Verwandtschaftsgrad eine entscheidende Rolle: Übernimmt ein Nicht-Verwandter oder ein Verwandter ab dem dritten Grad die Ersatzpflege, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro im Jahr. Wird die Pflege von jemandem erbracht, der mit der pflegebedürftigen Person zusammenlebt oder im ersten und zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert ist, übernimmt die Pflegekasse jedoch nur das 1,5-fache des monatlichen Pfleggeldes. Ein Beispiel: Bei Pflegegrad 2 stehen demnach 474 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Zusätzlich können Fahrtkosten und Verdienstausfall von bis zu 1.138 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
Ansprüche sinnvoll nutzen und kombinieren
Eine Besonderheit in der Pflegeversicherung ist die Möglichkeit, Leistungen miteinander zu kombinieren und damit das verfügbare Budget aufzustocken. Das gilt auch, wenn Ersatzpflege erforderlich ist: Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 steht ein jährliches Budget von 1.774 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung, also eine vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Wird dieses Budget nicht oder nicht vollständig genutzt, stehen daraus 806 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Damit steigt der Betrag für die Verhinderungspflege auf jährlich maximal 2.418 Euro. Mit dem Jahresende rückt deshalb ein wichtiger Stichtag für alle näher, die Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben und dieses Budget aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufstocken wollen.
Sind besondere Qualifikationen nötig, um Verhinderungspflege durchzuführen? Kann Verhinderungspflege rückwirkend beantragt werden? Welche Vorbereitungen sollte ich treffen, damit die Verhinderungspflege reibungslos funktioniert? Gibt es so etwas wie einen Stundenlohn für die Verhinderungspflege? Worauf muss ich achten, wenn ich Mittel aus der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen will?
Alle Fragen rund um die Verhinderungspflege beantworten Expertinnen und Experten der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) am Donnerstag, den 10. November, zwischen 15 und 18 Uhr in der kostenfreien Sprechzeit.
Am Telefon unter 0800 – 0 60 40 00
- Raquel Reng; Volljuristin, Expertin Pflege
- Jana Mehnert; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
- Isabell Gruner-Babic; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
- Justyna Sikora-Arnold; Beraterin für Sozialversicherungsrecht
- Marko Schröder; Berater für Sozialversicherungsrecht