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08.12.2023
Während der Pandemie gab es immer wieder Ausnahmeregelungen, die eine telefonische Krankschreibung möglich gemacht haben. Um Arztpraxen zu entlasten, soll diese Regelung nun dauerhaft bestehen, berichtet der G-BA: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann ab sofort auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage bescheinigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem dürfen keine scheren Symptome vorliegen, in diesem Fall muss die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung nach Ablauf der fünf Tage weiterhin fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine telefonische Krankmeldung besteht jedoch nicht.
„Arztpraxen und Versicherte haben während der Corona-Pandemie die befristete Ausnahmeregelung für eine telefonische Krankschreibung als große Entlastung empfunden. Hier knüpfen wir an und setzen mit dem heutigen Beschluss den gesetzlichen Auftrag einer dauerhaften Regelung um“, sagte dazu G-BA-Mitglied Dr. Monika Lelgemann. Sie weist darauf hin, dass es sich dabei ausdrücklich nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse handle: „Für den G-BA steht im Vordergrund, dass die medizinische Sorgfalt bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit immer gewährleistet sein muss – das gilt selbstverständlich auch für die telefonische Anamnese. Und bei Bedarf müssen die Symptome durch eine unmittelbar persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Diese stellt nach wie vor den Standard in der ärztlichen Versorgung dar.“