12.12.2017
Wer sich für das kommende Jahr von Zuzahlungen für Medikamente befreien lassen will, kann dies schon jetzt bei seiner Krankenkasse beantragen. Dies ist möglich, wenn die finanzielle Belastung durch Medikamente zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt die Befreiung allen gesetzlich Versicherten, die ein planbares Einkommen wie etwa eine monatliche Rente haben und regelmäßige Zuzahlungen auf ärztlich verordnete Medikamente erwarten.
Alle Befreiungen gelten jeweils für ein Kalenderjahr und müssen deshalb immer wieder neu beantragt werden. Eine schon zum Jahresbeginn 2018 ausgestellte Befreiungsbescheinigung ist nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische Erleichterung. Denn wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung zehn Prozent des Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Immer von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Erwachsene können eine Befreiungsbescheinigung beantragen, sofern ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens schon überschritten hat oder noch überschreiten wird. Bei chronisch kranken Patienten ist es ein Prozent.
In Deutschland sind fast zehn Prozent der 70 Millionen gesetzlichen Versicherten von der Zuzahlung befreit. Mit dem für 2018 aktualisierten <link https: www.aponet.de service zuzahlungsbefreiung zuzahlungsrechner.html>Zuzahlungsrechner auf www.aponet.de können Sie ermitteln, ob die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Ein Beispiel: Ein Rentner ist verheiratet, die Kinder sind schon aus dem Haus. Die monatlichen Renten der Eheleute ergeben zusammen 1.800 Euro, also jährlich 21.600 Euro. Nach Abzug des Freibetrages von 5.481 Euro für die Ehefrau ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 16.119 Euro. Da er chronisch krank ist, müssen die beiden demnach zwar sämtliche Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 161,19 Euro (ein Prozent) pro Jahr selbst tragen, werden aber darüber hinaus komplett von allen Zuzahlungen befreit.
ABDA